Sicherung einer besseren Liquiditätsausstattung
In der gegenwärtigen Krise hat sich die Liquiditätsausstattung zahlreicher Institute als unzureichend herausgestellt. Die BaFin soll künftig eine höhere Liquiditätsausstattung verlangen können, wenn dies zur Sicherung eines Instituts oder einer Gruppe angemessen ist.
Ausschüttungsverbot
Bislang kann in Krisensituationen ein Kredit- und Gewinnausschüttungsverbot erst nach Unterschreitung der aufsichtsrechtlichen Kennziffern erfolgen. Dies verhindert in einer sich abzeichnenden Gefahrensituation für ein Institut ein frühzeitiges Eingreifen der Aufsicht. Zukünftig sollen entsprechende Anordnungen bereits möglich sein, wenn eine Unterschreitung der aufsichtsrechtlichen Kennziffern droht. Die BaFin soll zudem auch die Bedienung und Ausschüttung aller Eigenmittelbestandteile verbieten können, die am Verlust teilnehmen.
Zahlungsverbot
Derzeit ist ein Zahlungsverbot in Krisenfällen zu Lasten konzerninterner Gläubiger nicht zulässig. Mit dem geplanten Gesetz wird Möglichkeit eines Zahlungsverbots - beschränkt auf alle konzerninternen Zahlungen - geschaffen. Damit soll verhindert werden, dass dem deutschen Tochterinstitut durch die ausländische Muttergesellschaft oder ausländischen Schwestergesellschaften Liquidität entzogen wird.