Achtung Stolperfallen

Neue Abmahnwelle rollt auf Online-Händler zu

23.03.2010

Wie sieht es rechtlich aus?

Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit dem neuen Batteriegesetz versucht, sämtlich Fehler und Unzulänglichkeiten, welche ihm zuletzt beim deutschen Elektroschrottgesetz (ElektroG) unterlaufen sind, zu vermeiden.

Beispiel: Zwischenhändler

So können jetzt beispielsweise auch Zwischenhändler zur Rechenschaft gezogen werden, was beim ElektroG nicht möglich ist.

Beispiel: Bußgelder

Die Bußgeldvorschriften des Artikels 1 § 22 BattG sind im Vergleich zu den Bußgeldvorschriften des ElektroG erheblich umfassender und überlegter und geben so weniger Anlass zu Interpretationen und Auslegungsproblemen.

Beispiel: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

Wie zu erwarten war, liest man bereits auf den Webseiten verschiedener Anwälte, dass ein Verstoß gegen das Batteriegesetz zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung berechtigen würde und begründet das mit der Floskel, dass es sich bei dem ab 01. März 2010 geltenden Vertriebsverbot angeblich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des UWG handeln soll.

Beim Batteriegesetz ist die rechtliche Natur des Vertriebsverbotes jedoch anders als beispielsweise bei dem Vertriebsverbot des § 6 Abs. 2 ElektroG.

Auch der alten Batterieverordnung wurde ein solcher Marktbezug abgesprochen, sodass nur wenige Anwälte aufgrund eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Batterieverordnung Unwissende abgemahnt haben.

Gleichwohl wird es sich wohl nicht vermeiden lassen, dass Mitbewerber und Anwälte vermehrt darauf achten, ob die Konkurrenz die neuen Vorschriften einhält.

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