Neue Steuerspielregeln für betriebliche Pkws

13.09.2006
Seit 1.1.2006 müssen Selbstständige dem Finanzamt gegenüber nachweisen, dass sie ihren Betriebs-Pkw zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen. Werden keine Aufzeichungen geführt, hat das weit reichende steuerliche Konsequenzen.

Seit 1.1.2006 müssen Selbstständige dem Finanzamt gegenüber nachweisen, dass sie ihren Betriebs-Pkw zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen. Wird diese Grenze nicht überschritten oder hat ein Selbstständiger keine Aufzeichnungen geführt, hat das weit reichende steuerliche Konsequenzen, darauf weisen die Finanz-Experten von Haufe hin.

In diesem Fall darf der Gewinn erhöhend zu berücksichtigende Privatanteil nämlich nicht mehr nach der pauschalen und oft günstigeren 1-Prozent-Regelung ermittelt werden. Der Wert für die private Nutzung muss vielmehr geschätzt werden. Um das Finanzamt überzeugen zu können, dass ein betriebliches Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent genutzt wird, muss nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministerium übrigens nicht zwingend ein Fahrtenbuch geführt werden. Es genügen somit auch formlose Aufzeichnungen (BMF, Az. IV B 2 - S 2177).

Als Nachweis akzeptieren die Finanzämter folgende Aufzeichnungen:
- Eintragungen in einem Terminkalender
- Daten aus Reisekostenabrechnungen
- Abrechnung der gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggebern
- Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten, in denen festgehalten wird, aus welchen Gründen ein Unternehmer betrieblich mit seinem Fahrzeug unterwegs war und wie hoch die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums jeweils waren

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