Streit um Dienstreisen

"Neue Tatsachen" - neuer Steuerbescheid?

07.04.2011
FG Rheinland-Pfalz: keine Änderung eines Steuerbescheides zuungunsten des Steuerpflichtigen

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat soeben zu der Frage Stellung genommen, ob ein bereits ergangener Steuerbescheid wegen "neuer Tatsachen" zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden kann, wenn die - widersprüchlichen - Angaben des Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung vom Finanzamt (FA) bei der Veranlagung zunächst übernommen worden waren.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die am 22.03.2011 veröffentlichte Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 22. Februar 2011 zur Einkommensteuer 2003 bis 2005 (Az.: 3 K 2208/08).

Im Streitfall hatte der Kläger als Bezirksverkaufsleiter einen Bezirk von 5 bis 9 Filialen zu betreuen. In seinen Einkommensteuererklärungen für die drei Streitjahre machte er keine Angaben zum ausgeübten Beruf, lediglich in der Steuererklärung 2004 gab er an, "Verkaufsleiter" zu sein. Er beantragte die Berücksichtigung von Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (an 199, 172 und 181 Tagen - 2003 bis 2005) und zusätzlich Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von rd. jeweils 2.800,- Euro (für 202, 205 und 222 Tage), wobei er jeweils eine Anlage "Reisekosten" mit Tagesberichten beifügte, die vom Veranlagungsbeamten u.a. mit dem Vermerk "Nachweise lagen vor" versehen wurde. Für 2005 legte er eine Anlage zu den Werbungskosten bei und vermerkte darauf "Reisekosten als Revisor lt. Wochenberichte", was vom Veranlagungsbeamten abgehakt wurde.

Nach einer Außenprüfung kam das beklagte FA zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Einsatzwechseltätigkeit - und damit für die Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen - nicht vorliegen würden, weil die verschiedenen Filialen als einheitliche regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers zu beurteilen seien. Demgemäß ließ das FA in den geänderten Einkommensteuerbescheiden 2003 bis 2005 die bisher gewährten Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von jeweils rd. 2.800,- Euro nicht mehr zum Abzug zu (d.h. es wurden nur noch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt).

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