Streit um Dienstreisen

"Neue Tatsachen" - neuer Steuerbescheid?

07.04.2011

Wer hat geschlampt: Steuerpflichtiger oder Finanzamt?

Dabei vertrat das FA die Ansicht, die Änderungen der Steuerbescheide seien wegen "neuer Tatsachen" möglich, denn der Kläger sei seiner Steuererklärungs- und Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Wenn der Kläger demgegenüber argumentiere, das beklagte FA habe den vorgelegten Steuererklärungen alle Informationen entnehmen können, um selbst festzustellen, ob es sich um eine Reisetätigkeit handele oder nicht, sei zu entgegnen, dass die Steuererklärung des Klägers als Arbeitnehmerfall im Rahmen eines Masseverfahrens nur einer eingeschränkten Ermittlungspflicht des FA unterliege.

Die vom Kläger angestrengte Klage war jedoch erfolgreich, so Passau.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, es sei unstreitig, dass es sich bei dem Aufsuchen der Filialen nicht um eine Reisetätigkeit handele, Verpflegungsmehraufwendungen also insofern grundsätzlich nicht anzusetzen seien. Eine Änderung der Bescheide sei aber auch bei Vorliegen "neuer Tatsachen" ausgeschlossen, wenn dem FA die nachträglich bekannte Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Die hier entscheidungserhebliche Tatsache, dass der Kläger als Bezirksverkaufsleiter einen Bezirk von 5 bis 9 Filialen zu betreuen hatte - mit der rechtlichen Schlussfolgerung, dass diese Filialen regelmäßige Arbeitsstellen darstellten - sei dem FA zwar nicht bekannt gewesen, wäre ihm aber bei ordnungsgemäßer Erfüllung der behördlichen Ermittlungspflicht bekannt geworden.

Der Kläger habe zwar unzureichende Angaben zu dem ausgeübten Beruf gemacht, doch seien seine übrigen Angaben in den Steuererklärungen hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einerseits und zu Reisekosten andererseits offenkundig widersprüchlich gewesen. Der Veranlagungsbeamte habe hinreichend Anlass gehabt, den sich daraus ergebenden Zweifeln nachzugehen und weitere Ermittlungen anzustellen oder den Kläger zu befragen. Denn es stelle sich die Frage, wieso der Kläger eine hohe Zahl von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle geltend gemacht (199, 172 und 181) habe, wenn gleichzeitig eine hohe Zahl von Dienstreisen mit langen Abwesenheitszeiten von der Wohnung geltend gemacht worden sei.

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