4. August

Neue Widerrufsbelehrung tritt in Kraft

03.08.2011

Konsequenzen

Aus den neuen Vorschriften wird ersichtlich, dass der Verbraucher künftig für bestellte Waren nur noch dann Wertersatz leisten muss, wenn er (1) die Waren in einer über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgehenden Weise genutzt hat und er (2) über diese Folge zuvor auch (in Textform) belehrt worden ist.

Achtung: Die Beweislast für die Frage, ob eine Verschlechterung auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der über ein Prüfen der Sache hinaus geht, trägt künftig der Unternehmer!

Neue Widerrufsbelehrung
Die Änderungen der §§ 312e und 357 Abs. 3 BGB haben zur Folge, dass auch die Muster-Widerrufsbelehrung entsprechend angepasst werden muss. Diese Gelegenheit nutzt der Gesetzgeber für kleinere redaktionelle Änderungen. So wird hinsichtlich der Rücksendekosten das Wort "regelmäßig" in die Widerrufsbelehrung eingefügt. Da der Verbraucher aber bisher bereits die "regelmäßigen Kosten der Rücksendung" zu tragen hat, ändert sich durch diese Ergänzung inhaltlich nichts.

Was bedeuten die Änderung für die Händler?
Sie müssen (spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist) die neue Widerrufsbelehrung auf Ihrer Online-Präsenz verwenden.

Der Autor Jan Lennart Müller ist Rechtsanwalt, der Autor Fabian Karg ist jur. Mitarbeiter jeweils der IT-Recht-Kanzlei.
Weitere Informationen finden Sie auch in den FAQ der IT-Recht Kanzlei zum Thema "Widerrufsrecht".
Hinweis der Autoren:
Sie möchten die neue Widerrufsbelehrung 2011 kostenlos erhalten? Werden Sie jetzt Facebook-Fan der IT-Recht Kanzlei!
Weitere Informationen und Kontakt:
IT-Recht Kanzlei, Alter Messeplatz 2, 80339 München, Tel: 089 1301433-0, Internet: www.IT-Recht-Kanzlei.de

Zur Startseite