Neues BGH-Urteil zum Impressum auf Webseiten

19.10.2006

Anbieterkennzeichnung

Punkt 2: Die Anbieterkennzeichnung darf auch tatsächlich unter dem Begriff „Im-pressum“ oder etwa „Kontakt“ geführt werden.

Zitat des BGH: „Das Berufungsgericht hat festgestellt, dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets sei mittlerweile bekannt, dass mit den Begriffen "Kontakt" und "Impressum" Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange. Haben sich im Internetverkehr aber die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" zur Bezeichnung von Links durchgesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung führen und ist dies dem durchschnittlichen Nutzer bekannt, sind die Anbieterinformationen auch leicht erkennbar dargestellt.“

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