Nutzen für Unternehmen und Freiberufler

Neues Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen

27.07.2017
Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz enthält anders als sein Vorgänger gleich mehrere Maßnahmen, die fast alle Unternehmen betreffen. Einzelheiten von der Steuerexperten der Kanzlei WW-KN.
Das zweite Bürokratieentlastungsgesetz enthält viele Maßnahmen, von denen Unternehmen profitieren können.
Das zweite Bürokratieentlastungsgesetz enthält viele Maßnahmen, von denen Unternehmen profitieren können.
Foto: Elnur - shutterstock.com

Überflüssige Bürokratie bedeutet unnötigen Aufwand für alle Firmen, belastet aber überproportional kleine und mittlere Unternehmen. Mit dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz wurde das Steuer- und Wirtschaftsrecht vor zwei Jahren an verschiedenen Stellen entrümpelt und vereinfacht. Die Änderungen damals waren zwar erfreulich, hatten aber nur in wenigen Fällen eine wirklich spürbare Entlastung zur Folge, denn es konnte jeweils nur eine kleinere Zahl von Unternehmern von der Entlastung profitieren.

Anders sieht das mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz aus, so die Steuerexperten der Kanzlei WW-KN: Die darin enthaltenen Maßnahmen haben eine deutlich größere Breitenwirkung als die des ersten Gesetzes, denn fast jeder Unternehmer und Freiberufler kann aus mindestens einer der Maßnahmen Nutzen ziehen. Insgesamt mehr als 350 Mio. Euro sollte das Gesetz laut dem ersten Entwurf der deutschen Wirtschaft an Bürokratiekosten sparen. Seit dieser Betrag berechnet wurde, sind mehrere weitere Maßnahmen in das Gesetz aufgenommen worden, sodass die Entlastung jetzt noch höher ausfällt.

Die Maßnahmen im Einzelnen

Ursprünglich sollte das im letzten Sommer angestoßene Gesetzgebungsverfahren innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden. Am Ende hat es sechs Monate länger gedauert als geplant, doch jetzt haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz verabschiedet. Die meisten der darin enthaltenen Maßnahmen treten nun rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft. Die Steuerexperten der Kanzlei WW-KN nennen die Maßnahmen, die in dem Gesetz enthalten sind:

Lieferscheine:

Lieferscheine sind als Handels- oder Geschäftsbriefe aufbewahrungspflichtig, und zwar auch dann, wenn sich die Angaben aus den Rechnungen ergeben. Die Lieferscheine müssen mindestens sechs Jahre lang aufbewahrt werden, und sogar zehn Jahre lang, wenn sie als Buchungsbeleg verwendet werden. Weil eine Rechnung ohnehin stets Angaben zu Menge und Art der gelieferten Ware enthalten muss und es keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung von Lieferscheinen gibt, wurde die Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine nun weitgehend gestrichen. Bei empfangenen Lieferscheinen endet die Aufbewahrungsfrist jetzt mit dem Erhalt der Rechnung und bei abgesandten Lieferscheinen mit dem Versand der Rechnung. Davon ausgenommen sind lediglich Lieferscheine, die auch als Buchungsbeleg verwendet werden - diese sind wie bisher aufzubewahren. Die verkürzte Aufbewahrungspflicht gilt für alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungspflicht nach der alten Vorschrift noch nicht abgelaufen ist. Da diese Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, können somit alle Lieferscheine entsorgt werden, die nicht als Buchungsbeleg dienen oder aufgrund anderer Vorschriften aufbewahrt werden müssen.

Kleinbetragsrechnungen:

In Rechnungen über Kleinbeträge bis zu 150 Euro müssen nicht sämtliche Pflichtangaben für eine Rechnung enthalten sein. Es genügen das Datum, die Adresse des Rechnungsausstellers, die Aufstellung der Waren oder Leis Leistungen und der Rechnungsbetrag sowie der Umsatzsteuersatz oder Steuerbetrag. Die bisherige Grenze von 150 Euro wurde nun rückwirkend zum 1. Januar 2017 auf 250 Euro angehoben. Gegen die Anhebung auf 250 Euro gab es zunächst Widerstand, und so war im ersten Entwurf nur eine Erhöhung auf 200 Euro vorgesehen. Im endgültigen Gesetz hat sich aber die Anhebung auf 250 Euro durchgesetzt, die bereits vor zwei Jahren schon einmal im Gespräch war.

GWG-Grenze:

Geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort voll abgeschrieben werden, müssen ab einem Wert von 150 Euro unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden, sofern sich diese Angaben nicht ohnehin aus der Buchführung ergeben. Diese Wertgrenze wird ab 2018 auf 250 Euro erhöht. Am Grenzbetrag von 410 Euro, bis zu dem Wirtschaftsgüter sofort voll abgeschrieben werden können, erfolgt durch das Bürokratieentlastungsgesetz keine Änderung. Zwar wird die GWG-Grenze ab 2018 ebenfalls angehoben auf dann 800 Euro, allerdings ist diese Änderung in einem anderen Gesetz enthalten, dem der Bundesrat erst noch zustimmen muss.

Lohnsteueranmeldung:

Ein Arbeitgeber, der im Jahr nicht mehr als 4.000 Euro Lohnsteuer ans Finanzamt abführt, muss die Lohnsteueranmeldung nur einmal im Quartal statt jeden Monat abgeben. Ab 2017 gilt nun ein jährlicher Grenzbetrag von 5.000 Euro, sodass künftig Kleinstbetriebe nur noch vier statt zwölf Anmeldungen im Jahr abgeben müssen. Die Grenze für die jährliche Abgabe der Lohnsteueranmeldung ist bereits vor einigen Jahren von 1.000 auf 1.080 Euro angehoben worden.

Lohnsteuerpauschalierung:

Die Lohnsteuerpauschalierung bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist nur zulässig, wenn der durchschnittliche Tageslohn unterhalb einer bestimmten Grenze liegt. Diese Grenze steigt ab 2017 von 68 Euro auf 72 Euro, was die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 8,84 Euro zum 1. Januar 2017 ausgleichen soll.

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