Öfter mal ein Zwischenzeugnis

16.11.2007
Von Heike Friedrichsen

Grundlage für das Endzeugnis

Das Zwischenzeugnis ist immer Grundlage für das Endzeugnis. Dies zeigt das Beispiel von Torsten Krohn*: Der Geschäftsführer eines Verbandes erhielt eine betriebsbedingte Kündigung - und zog vors Arbeitsgericht. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage wurde in einem Vergleich festgelegt, dass sein ehemaliger Arbeitgeber sich verpflichtet, ihm "ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Zeugnis, entsprechend dem Zwischenzeugnis, zu erteilen." Das Zwischenzeugnis von Torsten Krohn* entsprach einer sehr guten Beurteilung, genau so muss jetzt das Endzeugnis ausfallen.

Allerdings haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Ausstellung des späteren Endzeugnisses exakt die gleichen Formulierungen wie im Zwischenzeugnis verwendet. Das heißt im Klartext: Der Arbeitgeber kann eine gleiche Bewertung im Endzeugnis durchaus mit anderen Worten oder Formulierungen ausdrücken. Entscheidend ist die Note, die angestrebt wird.

Vorteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Damit nicht genug: Hat der Arbeitnehmer einmal eine bestimmte Bewertung in einem Zwischenzeugnis akzeptiert, kann er im Endzeugnis nicht auf eine gänzlich andere - meist bessere - Formulierung drängen. Wer also zum Beispiel nach einem Betriebsübergang in einem Zwischenzeugnis die Formulierung "zu unserer vollen Zufriedenheit" (entspricht der Note "befriedigend") akzeptiert hat, kann nicht anderthalb Jahre später ein Zeugnis mit der Bewertung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" (entspricht der Note "gut") fordern. "Außer", so Schultz, "er kann überzeugend darlegen, bei welchen Punkten und auf welche Weise sich seine Leistungen verbessert haben."

Mit einem Zwischenzeugnis sichern sich also sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber ab. Arbeitgebern dient das Zwischenzeugnis als Vorlage für das spätere Endzeugnis. Zeugnisexpertin Astrid Schultz weiß aus Erfahrung, dass dann auch meist das Schreiben des Zeugnisses flotter von der Hand geht und der Arbeitnehmer sein Zeugnis schneller in Händen hält. Arbeitnehmer wiederum vermeiden böse Überraschungen, weil sie wissen, was sie erwartet.

Und noch etwas: Beim Endzeugnis schließlich darf nicht auf ein früheres Zwischenzeugnis verwiesen werden. Hier muss das gesamte Arbeitsverhältnis noch einmal detailliert aufgelistet werden. Es reicht allerdings, wenn weiter zurückliegende Abschnitte nur kurz erwähnt werden.
* Name von der Redaktion geändert

Zur Autorin: Heike Friedrichsen ist Spezialistin für Vergütungs- und Karriereberatung bei PersonalMarkt, einer Internetplattform für Vergütungsstudien und individuelle Gehaltsvergleiche. Sie ist Autorin mehrerer Berufs- und Studienführer sowie Ratgeber zu den Themen Gehalt und Karriere. Internet: www.personalmarkt.de

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