Tipps für Selbstständige

Ohne Berufsaufgabe gesetzlich versichern

Dr. Johannes Fiala ist Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Fiala, Fasolt-Str. 7, 80639 München
Diplom-Mathematiker Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung.
Das Wichtigste zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und Rentenversicherung für Selbstständige.
Tipps zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und Rentenversicherung für Selbstständige.
Tipps zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und Rentenversicherung für Selbstständige.
Foto: visualpower - shutterstock.com

Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 29.07.2015, Az. B 12 KR 4/13 R) entschied, dass die reine Wahrnehmung von Pflichten als Organ einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) ohne weitere darüber hinausgehende aktive Mitarbeit in der GmbH keine Berufstätigkeit darstellt. Die Feststellung der Versicherungspflicht für den betroffenen Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer in der gesetzlichen Krankenversicherung scheiterte beim BSG im entschiedenen Fall jedoch allein schon deswegen, weil die Vorinstanz die stets maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nicht ausreichend aufgeklärt hatte.

Gesetzliche Rentenversicherungspflicht für Selbstständige

Freiwillig kann jeder Selbstständige noch bis 31.03. des Folgejahres selbst Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) entrichten - bis zum Höchstbeitrag (im Westen 2015: 1.131.36 € p.M.; 2016: 1.159,40 € p.M.) oder weniger. Derzeit entspricht ein Jahreshöchstbeitrag etwas weniger als 60 € monatlicher Rentensteigerung - was indes wohl jede private Rentenversicherung oder Rürup-Rente der Lebensversicherer übertrifft.

Eine Absicherung gegen Erwerbsminderung kann jedoch nur über Pflichtbeiträge erreicht werden. Dafür gibt es für Selbständige die Versicherungspflicht auf Antrag bei der DRV, binnen fünf Jahren (Ausschlussfrist) seit Berufsaufnahme - und dann fortdauernd bis zur Aufgabe des jeweiligen Berufes, auch wenn es ein Zweitberuf ist, § 4 II SGB VI. Dies kann zusätzlich zu einer berufsständischen Zwangsversicherung (z.B. als Arzt, Anwalt, Architekt, Steuerberater), beispielsweise zur Risikostreuung genutzt werden.

Wer hingegen als (Schein-)Selbstständiger u.a. im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitet, ist sowieso bereits versicherungspflichtig, auch wenn er es noch nicht ahnt, § 2 S.1 Nr.9 SGB VI, ebenso regelmäßig einige Berufsgruppen wie Hebammen und Physiotherapeuten, die ihre Patienten durch Überweisung von Kassenärzten erhalten.

Werden aus verschiedenen Quellen (z.B. wegen Versicherungspflicht auf Antrag, sowie weiterer Beschäftigung) Rentenversicherungsbeiträge geschuldet, sind diese stets komplett zu entrichten. Im Folgejahr prüft die DRV dies nach - sodass es nachträglich zu einer verhältnismäßigen Minderung sämtlicher Beitragsquellen kommt, was eine Rückrechnung und Erstattung zur Folge hat, damit nicht mehr als der Höchstbeitrag zur DRV insgesamt entrichtet wird. Nach 45 Jahren mit Höchstbeitrag dürfen über 2.000 € Rente erwartet werden - abzüglich Krankenversicherungsbeiträge und Steuern. Der voll privat Krankenversicherte indes erhält sogar noch einen Zuschuss zu seiner Krankenversicherung.

Der deutsche Durchschnittsverdiener kann nach 45 Beitragsjahren auf etwa 1050 € an Monats-Rente hoffen, in Österreich wären es über 1800 € p.M. Liegt die DRV-Rente als einziges Einkommen zu niedrig, stockt die Grundsicherung als Sozialhilfeersatz dies zu monatlich etwa 750 € auf. Österreicher erhalten nach 15 Beitragsjahren über 1.000 € Mindestrente monatlich.

Dem Durchschnittsrentner mit unter 1.000 € Rente p.M. bleibt es unbenommen, dem Beispiel von "Florida Rolf" zu folgen und als "Wirtschaftsflüchtling" beispielsweise nach Bulgarien, Ungarn, Costa-Rica, Thailand, Kambodscha, Brasilien, Türkei oder Panama auszuwandern - auch bei Pflegebedürftigkeit.

Zur Startseite