Wer zu spät kommt ...

Ohne Kündigungsschutzklage kein Schadensersatz



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die Kündigung wurde ausgesprochen? Nach Ablauf der Klagefrist kann ein Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber keine Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Arbeitsentgelts mehr geltend machen.
Fristen einhalten! Wer gegen die Kündigung keine Klage erhoben hat, muss gelten lassen, dass die Kündigung wirksam ist.
Fristen einhalten! Wer gegen die Kündigung keine Klage erhoben hat, muss gelten lassen, dass die Kündigung wirksam ist.

Der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter "Bremen" des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., verweist auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mainz (Az.: 10 Sa 39/13). Danach kann ein Arbeitnehmer nach Ablauf der Klagefrist gegen den Arbeitgeber keine Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Arbeitsentgelts mehr geltend machen.

Zum Fall: Die Beklagte betreibt mehrere Senioreneinrichtungen. Die Klägerin schloss mit der Beklagten im Februar 2011 einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Danach wurde sie ab 1. September 2011 als Heim- und Verwaltungsleiterin einer neu eröffneten Pflegeeinrichtung zu einem Bruttomonatsgehalt von 5.500,00 Euro eingestellt. Die Parteien vereinbarten eine Probezeit von sechs Monaten, in der das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden kann.

Schadenersatz wegen entgangenen Verdienstes

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09. Februar 2012 zum 29. Februar 2012. Gegen diese Kündigung hat die Klägerin keine Klage erhoben. Mit ihrer Klage verlangt sie Schadensersatz wegen entgangenen Verdienstes i.H.v. für die Monate März und April 2012 abzüglich des von ihr bezogenen Arbeitslosengeldes. Sie behauptete, dass der Geschäftsführer der Beklagten ihr vor Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrags wiederholt zugesichert habe, dass er "niemals von einer Kündigung innerhalb der Probezeit Gebrauch machen werde". Sie könne sich "unbedingt darauf verlassen", dass eine Kündigung innerhalb der Probezeit ausgeschlossen sei.

Die Mainzer Richter wiesen die Klage ab, so Franzen.

Denn die Klägerin hat die Kündigung nicht innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich angegriffen. Aus diesem Grund gilt die Kündigung nach dem Gesetz als rechtswirksam. Eine Arbeitnehmerin, die – wie die Klägerin – gegen die Kündigung keine Klage erhoben hat, müsse gegen sich gelten lassen, dass die Kündigung wirksam ist. Eine rechtswirksame Kündigung löse keine Schadensersatzpflichten des Kündigenden aus. Die Klägerin habe kein beliebiges Wahlrecht zwischen der Geltendmachung des Bestandsschutzes und finanzieller Entschädigungsleistungen in Form von Schadensersatz. Es gelte gerade nicht der Grundsatz "Dulde und liquidiere", sondern dass eine Kündigung innerhalb der Dreiwochenfrist gerichtlich angegriffen werden muss.

Franzen empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.


Weitere Informationen und Kontakt:
Klaus-Dieter Franzen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Landesregionalleiter "Bremen", c/o Engel und Partner, Schwachhauser Heerstr. 25, 28211 Bremen, Tel.: 0421 2007331, E-Mail: franzen@dasgesetz.de, Internet: www.dasgesetz.de

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