OLG Köln zur Ersatzzustellung

"Post bitte beim Nachbarn abgeben"

25.03.2011
Vertragsklausel, die eine Aushändigung ohne Benachrichtigung des Empfängers vorsieht, ist unwirksam
Ein Streit um die Ersatzzustelung an Hausbewohner und Nachbarn hst ein Oberlandesgericht beschäftigt.
Ein Streit um die Ersatzzustelung an Hausbewohner und Nachbarn hst ein Oberlandesgericht beschäftigt.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Ersatzzustellung durch Aushändigung von Briefen und Paketen an Hausbewohner und Nachbarn ermöglicht, ohne zugleich eine Benachrichtigung des Empfängers der Sendung vorzusehen, soeben als unwirksam angesehen.

Darauf verweist der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei Danckelmann und Kerst, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 02.03.2011 - 6 U 165/10.

Das Oberlandesgericht hat einen Verstoß der Klausel gegen § 307 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angenommen und den Paketdienstleister im Berufungsverfahren zur Unterlassung der Verwendung der Vertragsbestimmung in Verträgen gegenüber einem Verbraucher verurteilt. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein gegen ein Unternehmen, das die Beförderung von Paketen und Express-Sendungen anbietet. Das Landgericht Köln hatte die Klausel als wirksam angesehen und die Klage in erster Instanz abgewiesen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Paketdienstleisters haben zur Ersatzzustellung folgenden Inhalt:

"X. darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, einem Ersatzempfänger aushändigen. Dies gilt nicht für Sendungen mit dem Service "Eigenhändig", Express-Sendungen mit dem Service "Transportversicherung 25.000,- Euro" und Express-Briefe mit dem Service Transportversicherung 2.500,- Euro. Ersatzempfänger sind

1. Angehörige des Empfängers oder des Ehegatten, oder

2. andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind; Express-Briefe werden nicht an Hausbewohner und Nachbarn ausgehändigt."

Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war nur die Regelung zur Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn.

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