Postbank unterliegt im Domainstreit - das Urteil und die Folgen

21.12.2005
Im Streit um eine Domain kann durchaus auch der Markeninhaber unterliegen, falls es sich bei der anderen Website erkennbar um ein privates und nichtkommrerzielles Angebot handelt. Rechtsanwältin Nina Haberkamm erklärt die juristische Lage anhand eines aktuellen Urteils.

Mit Urteil vom 17. November 2005 (Az. 31 O 534/05), hat das Landgericht Köln die Klage der Postbank AG gegen den Inhaber der Domain "postbankaktie.de" abgewiesen.

Dieser muss die Domain weder abschalten oder gegenüber der Denic freigeben noch Auskunft über Art und Umfang der Domainnutzung erteilen. Der Domaininhaber, ein Privatmann, hat unter jener Adresse ein Forum im Internet anlässlich des Börsengangs Mitte 2004 der Postbank eingerichtet. Darin äußerte er sich kritisch über den Wert jener Aktie. Im Frühjahr 2005 war die Postbank auf ihn aufmerksam geworden.

Sie machte ihm gegenüber Ansprüche aus Markenrecht und Wettbewerbsrecht geltend, obwohl es sich erkennbar um ein rein privates, nichtkommerzielles Forum handelt. Der Auftritt enthält weder Partnerlinks noch Bannerwerbung. Gleichwohl stützte sich die Postbank AG auf ihren berühmten Namen sowie auf ihre Marken. Sie führte u.a. die eingetragenen Marken "Postbank Online-Service" und "Postbank online Girokonto" an und vertrat die Auffassung, das Wortzeichen "Postbank" habe einen Bekanntheitsgrad von 80 Prozent und sei ein geschützter Serienstamm.

Diesen Einschätzungen erteilte das Landgericht Köln eine deutliche Absage.

Das Zeichen "Postbankaktie" ist ein generischer Begriff. Die Postbank kann daher nicht die Benutzung diese Wortes - auch nicht im Internet oder gar als Domain - untersagen. Im Gegenteil muss sie jede Nutzung dulden, solange das Zeichen nicht ausdrücklich marken- oder firmenmäßig benutzt wird.

Die bloße Registrierung eines Zeichens als Internet-Domain stellt gerade noch keine solche Benutzungshandlung dar. Die Verwendung als Domainadresse für ein Internetforum, das die Postbankaktie als Geldanlageform kommentiere und eine Kontaktmöglichkeit für Anleger vorhalte, ist gleichfalls nicht kennzeichenrechtlich relevant, da es sich gerade um die beschreibende Verwendungsform handelt.

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