Praxistipp: Finanzamt muss Dienstreisen anerkennen

23.01.2006

In der Praxis soll das laut BFH wie folgt laufen: Zunächst ermittelt das Finanzamt die Kosten, die eindeutig dem betrieblichen Bereich (Miete der Seminarräume. Referentenhonorare) zuzuordnen sind. Diese sind vollständig steuerlich begünstigt. Eindeutig dem privaten Veranstaltungsteil zuzuordnende Ausgaben (Kosten für Ausflüge oder Freizeitprogramm) werden als Lohn erfasst und versteuert. Ausgaben, die sich nicht eindeutig zu einem der Bereiche zuordnen lassen (Flug, Verpflegung, Hotelkosten), werden auf beide Bereiche aufgeteilt, in der Regel nach dem Zeitanteil des betrieblichen oder touristischen Programms.

Praxis-Tipp: Diese Rechtslage könnte allerdings dazu führen, dass Finanzbeamte bei bisher ohne Probleme akzeptierten Dienstreisen künftig ein Haar in der Suppe suchen, um den Steuervorteil zumindest um einige Prozente privater Veranlassung zu kappen. Wer dem vorbeugen will, muss das Besuchs- oder Seminarprogramm genau dokumentieren, inklusive der Listen mit Unterschriften der Teilnehmer. Fehlen solche Unterlagen, werden die Finanzämter die strittigen Kosten wohl jeweils pauschal zur Hälfte dem Privatvergnügen und der dienstlichen Veranlassung zuordnen. Unterm Strich ein Minusgeschäft für Betroffene. (mf)

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