Geldwerter Vorteil bei Jahreswagenrabatten

Preisnachlässe genießen – ohne den Fiskus

16.09.2009
Keine Jahreswagenbesteuerung allein aufgrund der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers

Die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers ist jedenfalls seit dem Jahr 2003 keine geeignete Grundlage, den lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil eines Personalrabatts für sog. Jahreswagen zu bewerten.

Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, ist der Tenor eines am 26.08.2009 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juni 2009, Az.: V R 18/07.

Streitig war in dem Fall, ob der vom Arbeitgeber beim Kauf eines Neufahrzeugs gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung eingeräumte Rabatt einen als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteil begründet und in welcher Höhe. Der Kläger ist Arbeitnehmer eines Automobilherstellers. Im Streitjahr (2003) erwarb er von seinem Arbeitgeber ein Neufahrzeug (Pkw) zu einem Kaufpreis von 15 032 Euro. Der Arbeitgeber ermittelte hieraus einen geldwerten Vorteil in Höhe von 255,95 Euro, für den er Lohnsteuer einbehielt und auf der Lohnsteuerkarte auswies. Grundlage dieser Vorteilsermittlung war die unverbindliche Preisempfehlung für dieses Fahrzeug in Höhe von 17 916,99 Euro. Nach verschiedenen Abzügen erwarb der Arbeitnehmer das Fahrzeug für 15 032,35 Euro.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht gingen bei der Besteuerung von dieser Grundlage aus, wogegen sich der Arbeitnehmer wandte, so Passau.

Mit der eingelegten Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen und formellen Rechts. § 8 Abs. 3 EStG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wenn danach jeder vom Arbeitgeber gewährte Rabatt erfasst werde, obwohl ein geldwerter Vorteil nur vorliege, wenn der Arbeitgeber solche Rabatte nicht auch dem allgemeinen Kundenverkehr gewährte. Die Besteuerung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Markt Fahrzeuge zu Rabattbedingungen erwerben könnten, die der Arbeitgeber gewähre. Denn dann liege kein geldwerter Vorteil vor. Internethändler räumten entsprechende Rabatte ein. Dabei handele es sich um Fahrzeuge für den deutschen Markt, also um Re-Importfahrzeuge. Der Kauf über das Internet sei eine anerkannte Möglichkeit. Daher sei auch bei der Berechnung und Bewertung des Vorteils nicht vom "ortsansässigen Händler" auszugehen. Nachdem der Kläger vorgetragen habe, dass alle Endverbraucher mittlerweile den Werksrabatten entsprechende Rabatte erhielten, hätte das Finanzgericht insoweit den Sachverhalt weiter aufklären müssen; im finanzgerichtlichen Verfahren seien entsprechende Belege zu den Akten gereicht worden.

Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof nun befand, so Passau.

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