Gegen Dienstanweisung verstoßen

Privat telefonieren mit dem Diensthandy

28.11.2011

Zweifel an der charakterlichen Eignung

Für die Ernennung zum Berufssoldaten, so das Gericht, verlange das Soldatengesetz unter anderem, dass die Bewerberin oder der Bewerber die zur Erfüllung der Aufgaben als Soldat erforderliche charakterliche Eignung besitze. Bei der Prüfung, ob dies der Fall sei, stehe dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht könne die Entscheidung nur eingeschränkt darauf hin überprüfen, ob die zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen sie sich bewegen könne, verkannt habe, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe.

Derartige Fehler seien hier nicht festzustellen. Zur charakterlichen Eignung gehöre jedenfalls und elementar, dass der Dienstherr von Soldaten die jederzeitige Erfüllung ihrer Dienstpflichten erwarten könne. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Feststellung der Eignung sich nicht allein auf den IST-Zustand zum Zeitpunkt der Bewertung stütze, sondern weitergehend eine Prognoseentscheidung dahingehend verlange, ob der oder die Betroffene den entsprechenden Anforderungen auch in Zukunft gerecht werde. Wenn die Beklagte dies im vorliegenden Fall unter Berufung darauf für nicht gewährleistet halte, dass die Klägerin das ihr zu dienstlichen Zwecken anvertraute Mobiltelefon über einen längeren Zeitraum hinweg unbeeindruckt von einer klar entgegenstehenden dienstlichen Weisung vorsätzlich zu einer Vielzahl privater Anrufe benutzt habe, so sei dies - auch vor dem Hintergrund der guten dienstlichen Beurteilungen der Klägerin - gerichtlich nicht zu beanstanden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen. (oe)

Henn empfiehlt, die Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de

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