Urheberrechtliche Regeln

Privatkopien von Musikdateien

13.05.2011
Thomas Feil hat die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem komplexen Thema zusammengestellt.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Privatkopien von Musikdateien lauten wie folgt:

Sind Privatkopien von Musikdateien erlaubt?

Grundsätzlich ist es möglich, von Musikdateien eine Privatkopie zu erstellen. Das war früher bei Musikkassetten erlaubt und auch im digitalen Umfeld ist die Rechtslage nicht anders. Musikdateien und Hörbücher fallen also grundsätzlich unter die Erlaubnis der Privatkopie.

Oft wird allerdings die Privatkopie-Erlaubnis falsch verstanden, weil sie von juristischen Laien zu weit ausgelegt wird. Erlaubt wird gerade nicht jede Kopie, die von einer Privatperson gemacht wird. Denn sobald damit auch nur mittelbar ein Erwerbszweck berührt wird, liegt kein Privatgebrauch mehr vor.

Eine Musikdatei auf den eigenen MP3-Player zu kopieren, um sich den Song unterwegs anzuhören, ist also eine Privatkopie. Das könnte bei einem Business-Englisch-Hörbuch jedoch anders zu beurteilen sein, weil es der beruflichen Fortbildung dient und damit streng genommen nicht mehr rein privat ist.

Rechtsgrundlage ist § 53 Abs. 1 UrhG. Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Wie viele Kopien dürfen als Privatkopien angefertigt werden?

Oft wird übersehen, dass nicht unbegrenzt viele Kopien unter die Erlaubnis der urheberrechtlichen Privatkopie fallen. Wie viele genau angefertigt werden dürfen, darüber herrscht Uneinigkeit. Der Gesetzestext spricht davon, dass "einzelne" Kopien angefertigt werden dürfen (§53 Abs. 1 UrhG). In einem über 30 Jahre alten und oft zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs heißt es, dass sieben Vervielfältigungsstücke die Obergrenze sei (BGH GRUR 1978, 474, 476). Wie der BGH auf diese Zahl gekommen ist, bleibt allerdings ein Rätsel.

Viele Kommentatoren legen heute einen strengeren Maßstab an und gehen davon aus, dass höchstens drei Kopien noch zulässig wären. Mehr als drei Vervielfältigungen wären schon sprachlich nicht mehr "einzelne" Kopien (Fromm/Nordemann, § 53, Rn. 13; Schack, Rn. 469, Schricker, § 53, Rn. 14).

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