Arbeitsrecht

Probezeit auch bei einfachen Tätigkeiten?

26.02.2008

Dieser Ansicht erteilten die Richter des BAG jedoch eine Absage. Nach ihrer Auffassung war die Vereinbarung einer Probezeit von 6 Monaten zulässig, obwohl es sich bei der geschuldeten Arbeit lediglich um eine einfache Tätigkeit gehandelt hat. Sobald die Parteien eine Probezeit von bis zu 6 Monaten vereinbaren, müsse die Kündigungsfrist von 2 Wochen unabhängig von der Frage eingreifen, ob die Probezeitvereinbarung in Bezug auf die geschuldete Arbeitsleistung noch angemessen ist. Eine solche Probezeitvereinbarung sei auch nicht anhand der Regelungen zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. den §§ 307 ff. BGB zu kontrollieren. Voraussetzung für eine Angemessenheitskontrolle nach dem § 307 Abs. 3 S. 1 BGB sei nämlich, dass die streitige Klausel von Rechtsvorschriften abweicht. Hieran fehle es aber, weil die Parteien mit der Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit lediglich den mit § 622 Abs. 3 BGB gesetzlich zur Verfügung stehenden Rahmen in einem zulässigen Rahmen ausgenutzt haben (BAG, Urteil vom 24.01.2008, Az.: 6 AZR 519/07).

Nach dieser Entscheidung des BAG kann also mit einem Arbeitnehmer immer eine Probezeit von bis zu 6 Monaten vereinbart werden, unabhängig von der Frage, ob die von dem Mitarbeiter geschuldete Tätigkeit eine solche lange Erprobungsphase überhaupt erfordert. Etwas anderes gilt ausnahmsweise aber dann, wenn im konkreten Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag zu beachten ist, der eine von dem § 622 Abs. 3 BGB abweichende Höchstdauer für eine Probezeitvereinbarung vorsieht.

Der Autor: Dr. Christian Salzbrunn arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen das Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht sowie die Themen Insolvenz und Inkasso. Kontakt und weitere Informationen: Telefon +49 (0)2 11/1 75 20 89-0, Telefax +49 (0)2 11. 1 75 20 89-9, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de (mf)

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