Recht: Teilnahme an ebay-Versteigerungen

18.05.2006
Ermöglicht es ein Computereigentümer einem anderen über den Internetzugang an ebay-Versteigerungen teilzunehmen, muss er für das Ergebnis auch haften.

Ermöglicht es ein Computereigentümer einem anderen über den Internetzugang an ebay-Versteigerungen in seinem Namen unter Verwendung seines Benutzernamens und seines Passworts teilzunehmen, so setzt er einen so genannten Rechtsschein und muss sich so behandeln lassen, als ob er selbst bei der Versteigerung mitgewirkt hat. In dem hier streitigen Fall wurde so ein Computereigentümer zum Schadenersatz dafür verurteilt, dass sein Bruder in seinem Namen bei der Versteigerung eines Pkw den Zuschlag erhielt, dieses Fahrzeug aber nicht abnehmen wollte. Das Gericht war der Auffassung, dass der Geschäftsverkehr bei Benutzung des Benutzernamens und des Passworts Vertrauen genießt und damit schutzwürdig ist. Zudem wäre es die Pflicht des Computereigentümers gewesen, die Benutzerdaten durch angemessene Verwahrung vor unberechtigtem Gebrauch zu schützen (Amtsgericht Bremen, Az.: 16 C 168/05). (jlp/mf)

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