Kein Wettlauf in die Kreuzung

"Rechts vor links" geht vor

28.02.2011

Kein Übergang von der Wartepflicht in das Vorfahrtsrecht

Der Ansicht der Beklagten, dass sich im Kreuzungsbereich ein Übergang von der Wartepflicht in das Vorfahrtsrecht vollziehe, erteilte das Gericht eine klare Absage. Diese Anschauung würde die Verkehrslage im bedenklichen Maße unsicher machen. Denn es würde sich dann vielfach der Rücksichtslosere im Recht befinden, der noch schnell vor einem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer auf die Vorfahrtsstraße fährt. Daher sprach das Gericht der Klägerin 5.000 Euro Schadenersatz zu.

Schmidt-Strunk empfiehlt, dies zu beachten in derartigen Fällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Klaus Schmidt-Strunk, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht und für Verkehrsrecht, Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., Siemensstr. 26, 65549 Limburg, Tel.: 06431 22551, E-Mail: rechtsanwalt@schmidt-strunk.de, Internet: www.schmidt-strunk.de

Zur Startseite