EuGH

Referenzen kein Kriterium für Auftragsvergabe

Armin Weiler kümmert sich um die rechercheintensiven Geschichten rund um den ITK-Channel und um die Themen der Distribution. Zudem ist er für den Bereich PCs und Peripherie zuständig. Zu seinen Spezialgebieten zählen daher Notebooks, PCs, Smartphones, Drucker, Displays und Eingabegeräte. Bei der inoffiziellen deutschen IT-Skimeisterschaft "CP Race" ist er für die Rennleitung verantwortlich.
Laut einem aktuellen EuGH-Urteil dürfen die Referenzen eines Unternehmens nicht den Ausschlag für die Vergabe öffentlicher Aufträge geben.

Laut einem aktuellen EuGH-Urteil dürfen die Referenzen eines Unternehmens nicht den Ausschlag für die Vergabe öffentlicher Aufträge geben. Zwar kann der Auftraggeber die gesammelten Referenzen eines Unternehmens bzw. seiner Mitarbeiter (Personalreferenzen) als prinzipielles Eignungskriterium für den ausgeschriebenen Auftrag berücksichtigen. Als Zuschlagskriterium für die tatsächliche Auftragsvergabe ist die Berücksichtigung von Referenzen laut EuGH aber klar unzulässig. Auf diesen Umstand weisen die Rechtsanwälte Gunter Estermann und Ralf D. Pock hin. Öffentliche Auftraggeber sollten jedenfalls gewarnt sein, wollen sie keine Neuausschreibung von Aufträgen riskieren.

"Jede Ausschreibung, die Referenzen als Zuschlagskriterium verwertet, kann durch Einleitung eines Vergabekontrollverfahrens für nichtig erklärt werden. Solche Ausschreibungen sind daher für öffentliche Auftraggeber zum Damoklesschwert geworden", erklärt Estermann. Wird eine rechtswidrige Ausschreibung bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist angefochten, kann dies laut aktueller EuGH-Rechtssprechung zur vollständigen Aufhebung der Ausschreibung führen. "Damit sind nicht nur Verfahrenskosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden, sondern auch ein erheblicher Zeitverlust, der sich vor allem bei dringenden Vergaben negativ auswirken kann", so Estermann weiter.

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