Regeln für Abmahnungen: Der Ärger ist vorprogrammiert

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht
Abmahnungen sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Ärgernis. Noch lästiger wird es, wenn die rechtlichen Regeln und Vorgaben dafür nicht eingehalten werden. Nachfolgend erklärt Rechtsanwalt Thomas Feil die wichtigsten Hinweise zu Abmahnungen.

Eine Abmahnung liegt immer dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hinreichend deutlich macht, dass er Vertragsverstöße und Pflichtwidrigkeiten beanstandet. Des Weiteren ist ein Hinweis notwendig, dass im Wiederholungsfalle der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Der notwendige Inhalt einer Abmahnung hat damit zwei Funktionen: die Rügefunktion und die Warnfunktion.

Anforderungen

Um die rechtlichen Anforderungen an die Rügefunktion zu erfüllen, muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers klar, deutlich und ausreichend konkretisiert dargestellt werden. Es genügt nicht, in der Abmahnung auf "bekannte Vorkommnisse" oder das "wiederholte Zuspätkommen" Bezug zu nehmen. Da die Abmahnung zumeist Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung ist, soll der Arbeitnehmer aufgrund der konkreten Beschreibung seines Fehlverhaltens zu vertragsgerechtem Verhalten veranlasst werden.

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