Das Bundesfinanzministerium hat vor einiger Zeit seine Verwaltungsanweisung zur Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen überarbeitet und an Gesetzesänderungen und neue Rechtsprechung angepasst. Damals enthielt die Verwaltungsanweisung zum ersten Mal eine Aufstellung darüber, welche konkreten Leistungen begünstigt oder nicht begünstigt sind. Diesmal gab es eher geringfügige Änderungen. Die folgenden Regeln gelten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse.
Beschäftigungsverhältnisse:
Zu diesen Tätigkeiten gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Unterricht und die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis als Minijob im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens geführt wird. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermietern, die nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen können, führt der Minijob zu haushaltsnahen Dienstleistungen. Auch ein Arbeitgeber-Pool oder Beschäftigungsverhältnisse im EU-/EWR-Ausland werden unter gewissen Voraussetzungen anerkannt.
Nahe Angehörige:
Arbeitsverhältnisse zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Lebensgefährten, Ehepartnern oder anderen Familienangehörigen sind nicht begünstigt. Auch eine zwischengeschaltete Person oder ein Betrieb (GmbH etc.) ändert daran nichts. Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im selben Haushalt leben, können dagegen anerkannt werden, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam und fremdüblich sind und tatsächlich auch so durchgeführt werden.
Steuervorteile durch haushaltsnahe Dienstleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen die Leistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, die ausschließlich außerhalb des Haushalts ausgeübt oder erbracht werden, sind aber nicht begünstigt. Die Begleitung von Kindern sowie kranken oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie Botengänge usw. sind daher nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe gehören.
Nicht begünstigte Leistungen:
Nicht begünstigt ist die Bereitschaft zur Leistungserbringung im Bedarfsfall, es sei denn, der Bereitschaftsdienst ist nur Teil einer begünstigten Hauptleistung. Ebenfalls nicht begünstigt sind Verwaltergebühren oder Leistungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht sowie Aufwendungen, bei denen die Entsorgung nicht nur Nebenleistung ist, sondern im Vordergrund steht (Müllabfuhr). Auch personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im eigenen Haushalt erbracht werden.
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