Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Regeln und Bestimmungen zum Kündigungsschutz



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Unterlassene Beteiligung des Betriebsrats macht Kündigung unwirksam

Eine unterlassene Beteiligung und Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Menschen führt deshalb zukünftig automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung. Diese Regelung findet auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung, die noch keine sechs Monate Bestand haben und führt insoweit zu einer deutlichen Erweiterung des Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte.

Henn empfiehlt deshalb Arbeitgebern, diese Regelung strikt zu beachten. Denn die Missachtung dieser Formalie hat harte Folgen. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber zwar, wenn er die Unwirksamkeit seiner ersten Kündigung erkennt, eine weitere Kündigung aussprechen. Oftmals wird es dann aber so sein, dass bis zum Ausspruch der zweiten Kündigung das Arbeitsverhältnis bereits sechs Monate besteht und dann für den Arbeitnehmer der Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes greift und die Kündigung des schwerbehinderten Menschen auch nach § 85 SGB IX der Zustimmung des Integrationsamtes bedarf.

Henn empfiehlt, diese Gesetzesänderung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VDAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Kronprinzstr. 14, 70173 Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de

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