Wichtiges Urteil für Außendienstler

Reisekostenrecht vereinfacht

15.12.2011
Der BFH hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann.
Beri Arbeitnehmern, die viel unterwegs sind, prüft das Finanzamt den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.
Beri Arbeitnehmern, die viel unterwegs sind, prüft das Finanzamt den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.
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In diesem Jahr vergeht kaum ein Monat, in dem der VI. Senat des Bundesfinanzhofs nicht eine bedeutende Kehrtwende im deutschen Steuerrecht einläutet. Nach der Abzugsfähigkeit von Berufsausbildungskosten im letzten Monat bringen die neuesten Urteile der obersten Finanzrichter diesmal eine deutliche Vereinfachung im Reisekostenrecht. Der Bundesfinanzhof hat nämlich entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann.

Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers kann nach Meinung der Richter nur an einem Ort liegen, denn nur dann kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder die Wahl seines Wohnorts in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte seine Wegekosten minimieren. Allein deswegen sei die Einschränkung der Abziehbarkeit von Wegekosten durch die Entfernungspauschale gerechtfertigt.

Übt der Arbeitnehmer dagegen an mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers seinen Beruf aus, kann er sich nicht auf die immer gleichen Wege einstellen und damit in der Regel auch nicht die anfallenden Wegekosten durch solche Maßnahmen niedrig halten. In einem solchen Fall lässt sich die Einschränkung der Abziehbarkeit von Wegekosten durch die Entfernungspauschale nicht rechtfertigen, meinen die Richter.

Wenn ein Arbeitnehmer also fortlaufend und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht, ist der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zugeordnet hat, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt und welches Gewicht diese Tätigkeit hat.

Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte immer wieder aufsucht, reicht allerdings für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte noch nicht aus. Die Tätigkeitsstätte muss vielmehr eine zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten haben. Daraus folgt, dass ein Arbeitnehmer möglicherweise auch gar keine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann.

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