Wichtiges Urteil für Außendienstler

Reisekostenrecht vereinfacht

15.12.2011

Ein weiterer Fall

Das hat der Bundesfinanzhof auch exemplarisch in einem weiteren Fall explizit festgestellt: Die Distriktmanagerin einer Supermarktkette, die abwechselnd in 15 verschiedenen Filialen tätig ist, übt eine Auswärtstätigkeit ohne regelmäßige Arbeitsstätte aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat.

Auch der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig für kurze organisatorische Treffen aufsucht, ohne aber dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte, wie die Richter in einem dritten Fall entschieden haben. Dieser Arbeitnehmer übt somit ebenfalls eine Auswärtstätigkeit aus.

Mit dieser neuen Rechtsprechung wird das Leben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen deutlich leichter, denn damit erübrigt sich nicht nur die Aufsplittung der Entfernungspauschale, wenn mehrere Tätigkeitsorte an einem Tag aufgesucht werden.

Auch die Berechnung des geldwerten Vorteils für einen Firmenwagen wird deutlich einfacher, wenn für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr mehrere regelmäßige Arbeitsstätten zugrunde gelegt werden müssen. Interessant für Arbeitnehmer ist außerdem, dass nun die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen nicht nur einfacher, sondern auch häufiger steuerlich geltend gemacht werden können.

Noch sind die Urteile des Bundesfinanzhofs allerdings mit etwas Vorsicht zu genießen, denn bisher gibt es dazu noch keine Reaktion der Finanzverwaltung. Die könnte nämlich per Nichtanwendungserlass die Anwendung der Urteile zumindest soweit hinausschieben, bis der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung in einem neuen Verfahren bestätigt hat. (oe)
Quelle: www.shc.de

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