Vorherige Analyse unumgänglich

Revisionssicher ist nicht zwangsläufig rechtssicher

15.07.2009

Beispiel aus der Praxis

Die Problematik lässt sich kurz anhand der Archivierung von E-Mails in einem Krankenhaus erläutern. Je nach Art der Inhalte gelten per Gesetz unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. Bei reinen Terminabstimmungen zwischen verschiedenen Mitarbeitern handelt es sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz um personenbezogene Daten. Wie lange diese in den Archiven des Krankenhauses aufbewahrt werden müssen, bestimmt der jeweilige Datenschutzbeauftragte der Klinik. Denkbar wäre zum Beispiel eine Dauer von drei Monaten. Wesentlich länger sind dagegen die Aufbewahrungsfristen für digitale Röntgenaufnahmen - 30 Jahre, gemäß § 28 RöntVO - oder steuerlichrelevante Inhalte, wie zum Beispiel Bestellungen bei Lieferanten - üblicherweise zehn Jahre oder länger.

Ein rein revisionssicheres Archivierungssystem genügt diesen Compliance-Anforderungen nicht: Weder sollte die E-Mail mit der Terminabstimmung noch die Röntgenaufnahme zehn Jahre aufbewahrt werden, jene Aufbewahrungsdauer, die die revisionssichere Archivierung gewährleistet. Vielmehr muss die Terminvereinbarung bereits nach drei Monaten gelöscht und die Röntgenaufnahme noch weitere 20 Jahre archiviert werden.

Unter www.was-ist-compliance.de und www.comidd.org stellt COMIDD eine Online-Ressource bereit, auf der IT-Compliance in der Datenverarbeitung von allen Seiten beleuchtet wird. Fachbeiträge, Rechtsgrundlagen, Lösungsansätze, Best Practices, Diskussionen und offener Dialog stehen im Zentrum der Website.

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