Garantieausschluss gilt nicht

Rostlaube ersteigert – Geld zurück

25.05.2010

Rücktritt vom Kaufvertrag

Nachdem der Käufer den Verkäufer vergeblich dazu aufgefordert hatte, die Mängel am Fahrzeug zu beseitigen, trat er vom Kaufvertrag zurück und verlangte den Kaufpreis nebst vorgerichtlicher Gutachterkosten zurück. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Hamm befand.

Das Fahrzeug sei mangelhaft. Werde ein Fahrzeug zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauft, so könne der Käufer im Allgemeinen erwarten, dass es sich in einem Zustand befindet, der seine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt.

"Das Gericht machte zudem klar, dass die Einschränkung des Verkäufers, das Fahrzeug als "Teileträger" verkaufen zu wollen, ebenso unbeachtlich ist wie der Ausschluss jeder Gewährleistung", erläutert der Pressesprecher der RAK Stuttgart, Rechtsanwalt Claus Benz. Die Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung (fahrbereit) und Gewährleistungsausschluss (so wie er ist) führt nicht zu dem Ergebnis, dass der Gewährleistungsausschluss Vorrang vor der Beschaffenheitsvereinbarung hat. "Im vorliegenden Fall durfte der Käufer auf die Aussage "fahrbereit" und "TÜV bis 8/2007" vertrauen. Es wäre nicht nachzuvollziehen, wenn der Verkäufer seine Beschaffenheitsbeschreibung dadurch zunichte machen könnte, indem er einfach die Gewährleistung ausschließt", erklärt Rechtsanwalt Benz.

Quelle: www.anwalt-suchservice.de

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