Rückgabe nur mit Originalverpackung? Einschränkungen des Widerrufs- oder Rückgaberechtes sind unzulässig!

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.

Auch im Ladengeschäft ist es nicht möglich, original verpackte Ware zu Prüfungszwecken auszupacken und die Verpackung dabei zu beschädigen oder irreparabel zu vernichten. Auf der anderen Seite soll das Widerrufsrecht dem Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Ware, die er sich nicht persönlich vor Bestellung ansehen konnte, zu überprüfen, so dass sich durchaus die Frage stellt, ob ein sorgfältiges Auspacken der Ware und eine kurze Überprüfung zu einer Wertersatzpflicht führt. Hierzu gibt es nach unserer Kenntnis noch keine konkrete Rechtsprechung. Interessant dürften insbesondere die Fälle sein, in denen nur bei Beschädigung der Verpackung, wie bspw. bei eingeschweißten Waren eine Überprüfung der Ware möglich ist. Auf der anderen Seite ist das Aufreißen einer Plastikfolie auch im Ladengeschäft nicht einfach möglich.

Einschränkungen des Widerrufs- oder Rückgaberechtes über die gesetzlich normierten Gründe hinaus sollten daher durch gewerbliche Internetverkäufer nicht vorgenommen werden, da hier andernfalls eine kostenpflichtige Abmahnung droht. (mf)

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