Fahrzeug bei Durchfahrt beschädigt

Schadensersatz bei Benutzung einer Autowaschanlage

29.01.2010
Nicht immer steht dem Benutzer ein rechtlicher Anspruch gegenüber dem Waschstraßenbetreiber zu.

Das Landgericht Coburg hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob dem Benutzer einer Autowaschanlage gegenüber dem Betreiber der Waschstraße ein Schadenersatzanspruch zusteht, nachdem sein Fahrzeug bei Durchfahrt in der Trockenhalle beschädigt worden war.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein" der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 27.11.2009 veröffentlichte Urteil des Landgerichts Coburg (LG) vom 10.02.2009, Az.: 11 O 440/08.

In dem Fall befuhr der Kläger nach der Waschhalle mit seinem Pkw die Trockenhalle. Dort öffnete sich der Kofferraum und die Trockenanlage beschädigte den Kofferraumdeckel. Der Kläger meinte, dass daran nur die Trockenanlage schuld sein könne, und verlangte vom dem Betreiber der Waschstraße Schadenersatz in Höhe von 7.600 Euro. Die Möglichkeit, dass er selbst aus dem Wageninneren versehentlich den Kofferraumdeckel geöffnet habe, schloss er aus, weil dann ein Warnsignal aufleuchte und ein Summton zu hören sei.

Der Betreiber der Waschanlage gab an, dass diese seit Jahren beanstandungsfrei betrieben werde und der Kundendienst die Waschanlage alle 14 Tage warte. Die einzige Erklärung für das Öffnen des Kofferraumdeckels sei aus Sicht des Betreibers ein versehentliches Öffnen durch den Kläger.

So sah es auch das Landgericht Coburg und wies die Klage ab, betont Klarmann.

Das Gericht hörte einen Sachverständigen an. Der Sachverständige schloss aus, dass ein ordnungsgemäß geschlossener Kofferraum durch die Trockenanlage geöffnet werden kann. Insbesondere waren an der Außenseite des Kofferraumdeckels keinerlei Beschädigungen festzustellen. Auch reichten die mechanischen Kräfte einer Trockenanlage nicht aus, um den Kofferraum zu öffnen. Einzige Erklärung für das Öffnen des Kofferraumdeckels sei das Betätigen eines Schalters im Fahrzeuginnenraum. Dazu sei nur der Kläger selbst in der Lage gewesen.

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