Steuerhinterziehung

Schärfere Regeln bei Selbstanzeigen

22.11.2010

Systematisches Vorgehen ist das A und O

Ein systematisches Vorgehen ist das A und O bei der Selbstanzeige. Auch wenn die Zeit drängt, sollten Steuerpflichtige nicht übereilt handeln. Alle maßgeblichen Daten müssen den Finanzbehörden umfassend und detailliert zur Verfügung gestellt werden. Als Faustregel gilt: "Alle Informationen müssen so aufbereitet sein, dass die Finanzbehörden ohne weitere Ermittlungen einen neuen Steuerbescheid ausstellen können", betont DHPG-Experte Dr. Rohde. Wie Steuersünder die häufigsten Fehler erkennen und umgehen können, ist im nachfolgenden Infokasten dargestellt.

Stolpersteine bei der Selbstanzeige

Die fristgerechte Einreichung einer Selbstanzeige garantiert noch keine Straffreiheit. Zwar macht der Fiskus keine Formvorgaben, doch stellt er hohe inhaltliche Anforderungen. Alle Angaben in der Selbstanzeige haben exakt und vollständig zu erfolgen.

1. Persönliche Daten: Droht das Entdeckungsrisiko, handeln Steuersünder oftmals überstürzt. Nicht immer werden die persönlichen Angaben dann mit der notwendigen Sorgfalt zusammengetragen. Neben Name und Adresse sollte auch die Steuernummer korrekt ausgewiesen sein. Sind Angaben fehlerhaft oder fehlen ganz, ist die Straffreiheit in Gefahr.

2. Unversteuerte Einnahmen: Viele Steuersünder sind versucht, unversteuerte Einnahmen nur teilweise anzugeben. Die strafbefreiende Selbstanzeige erfordert allerdings die ganze Wahrheit. Nicht versteuerte Einnahmen sind vollständig über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren rückwirkend zu erklären. In schweren Fällen der Steuerhinterziehung beträgt der Zeitraum sogar zehn Jahre. Zudem sind Art der Einnahmen und alle betroffenen Steuerarten anzugeben.

3. Zeitliche Zuordnung: Einige Selbstanzeigen erreichen das Finanzamt mit unübersichtlichen Belegen. Nicht selten werden ganze Ordner ohne zeitliche Zuordnung der relevanten Sachverhalte übergeben. Steuersünder müssen allerdings alle Daten so aufbereiten, dass die Finanzbehörden sich schnell ein eindeutiges Bild machen können. Alle Beträge sind mit den entsprechenden Belegen nach Jahren gegliedert aufzuführen.

4. Geschätzte Beträge: Auch wenn die genaue Höhe der hinterzogenen Beträge noch nicht feststeht, ist im ersten Schreiben an die Finanzbehörden zumindest eine Schätzung erforderlich. Die Schätzung sollte eher zu hoch als zu niedrig sein. Bei zu niedriger Schätzung sind übersteigende Beträge nicht strafbefreit. Bei großzügiger Schätzung kann der Steuerzahler mittels Einspruch eine Berichtigung erwirken. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

DHPG Dr. Harzem & Partner KG, Godesberger Allee 125-127, 53175 Bonn, Tel.: 0228 81000-0, E-Mail: info@dhpg.de, Internet: www.dhpg.de, oder conovo media GmbH, Tel.: 0221.356860-0, Internet: www.conovo.de

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