Isolierung muss eingebaut werden

Schallschutz ist Dauerverpflichtung

07.05.2010

Paragraf 535 Abs. 1 Satz 2 BGB

§ 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Nebel empfiehlt, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, und verweist in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de).

Weitere Informationen und Kontakt:

Wolfgang Nebel, Rechtsanwalt, c/o Meyer & Nebel, Essen, Tel.: 0201 41884, E-Mail: ra-nebel@ra-nebel.de, Internet: www.meyerundnebel.de und www.mittelstands-anwaelte.de

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