Mahnkosten und Co.

Schauen Sie Ihren Gläubigern auf die Finger

03.04.2009

Praxistipps für den Umgang mit Mahnkosten und Co.:

Schuldner sind gut beraten, alle diese Positionen auf ihre Verhältnismäßigkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls anzufechten. Das bedeutet im Einzelnen:

1. Bearbeitungspauschale:

Viele Mahnungen veranschlagen eine pauschale Bearbeitungsgebühr. Bei Rücklastschriften speziell bei Massen- oder Einmalgeschäften können leicht rund 50 Euro zu Buche stehen. Einige Gläubiger geben damit gerne eigene Personalkosten weiter, was in dieser Form nicht rechtens ist. Deshalb: Alle Forderungen hinterfragen und gegebenenfalls überhöhte Pauschalen anfechten.

2. Erstattungsgebühren:

Häufig erhöht sich die Rechnungssumme um zusätzliche Kosten wie beispielsweise Bankgebühren, deren Bezug zur Erstforderung unklar bleibt. Drittkosten müssen immer in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorgang stehen und dokumentierbar sein. Daher: Vorgang gründlich prüfen und eventuell zusätzlichen Nachweis fordern.

3. Verzugszinsen:

Bei Zahlungsverzug berechnen einige Gläubiger unverzüglich Strafzinsen auf den geschuldeten Betrag. Nicht immer sind die Höhe und der Zeitraum richtig bemessen. Wurde vertraglich nichts anderes vereinbart, sind fünf Prozent bzw. acht Prozent (unter Unternehmen) über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zulässig. Besser: Immer die Höhe und Rechtmäßigkeit von Strafzinsen hinterfragen. (OE)

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