Kontrollnetz wird immer enger

Schlechte Zeiten für Steuerhinterzieher

23.04.2009

Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz

Diese nationale Idee sieht dem Grunde nach eine schwarze Liste von unerwünschten Steueroasen vor. Gibt es Berührungspunkte zu solchen Ländern, die schädlichen Steuerwettbewerb betreiben, drohen

- Einschränkungen bestimmter steuerlicher Regelungen bei Geschäftsbeziehungen,

- erweiterte Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten natürlicher Personen in Bezug auf Kapitalanlagen im Ausland sowie

- erweiterte Prüfungsrechte der Finanzbehörden.

Auslöser ist die Aufforderung des Deutschen Bundestags, der Steuerhinterziehung durch Entwicklung von Abwehrmaßnahmen gegen Staaten und Gebiete entgegenzutreten, die sich weigern, die Standards der OECD anzuerkennen, insbesondere zum Zugang der Steuerbehörden zu Bankinformationen (BT-Drucks. 16/11389).

Um diese Ziele zu erreichen, sieht der Gesetzentwurf eine Reihe von Einzelmaßnahmen vor. So kann der Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten eingeschränkt, ganz versagt oder von der Erfüllung erhöhter Nachweispflichten abhängig gemacht werden, wenn Zahlungen in einem Staat ohne Auskunftsaustausch nach den Standards der OECD geleistet werden. Auch Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren können genauso ganz oder teilweise ausgeschlossen werden wie die Entlastung von Kapitalertragsteuer oder die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG sowie nach einem DBA.

Dies soll flankiert werden über einen amtlichen Fragebogen über Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen und die Aufhebung der der Verschwiegenheitspflicht von Kreditinstituten gegenüber der Finanzbehörde. Sofern sich Bürger oder Firmen hierbei wenig kooperativ zeigen, drohen Schätzung unter der Annahme von Kapitaleinkünften im Ausland.

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