Warnhinweise und Schneefanggitter

Schneelawinen vom Dach – wer haftet für Schäden?

06.02.2013
Schneemassen liegen auf den Dächern und drohen abzugehen. Müssen Hauseigentümer Schutzmaßnahmen treffen? Wer haftet, wenn sich eine Dachlawine löst und herabstürzender Schnee und Eis dabei Schäden an Sachen anrichten oder Menschen verletzten?
Hausbesitzer müssen Passanten vor gefährlichen Situationen warnen.
Hausbesitzer müssen Passanten vor gefährlichen Situationen warnen.

Grundsätzlich muss sich jedermann selbst vor Dachlawinen schützen. Ob ein Hauseigentümer besondere Sicherungspflichten, wie zum Beispiel Warnhinweise oder Schneefanggitter, zum Schutz vor Dachlawinen treffen muss, hängt immer vom Einzelfall ab. Sicherungspflichten kommen dann in Betracht, wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten, der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes und der Art und des Umfangs des gefährdeten Verkehrs erforderlich waren.

Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Aktenzeichen I-9 U 119/12) ist die Eigentümerin eines Hauses grundsätzlich nicht verpflichtet, Dritte vor Dachlawinen zu schützen. Vorsorgemaßnahmen seien nicht geboten gewesen. Einer Warnung von Seiten der Eigentümerin habe es nicht bedurft. Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt: Eine ordnungsbehördliche Verordnung oder Ortssatzung der Stadt Bielefeld schreibe den Hauseigentümern Bielefelds keine Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen vor. Ihre Verkehrssicherungspflicht habe die Beklagte ebenfalls nicht verletzt. Einem Hauseigentümer obliege es grundsätzlich nicht, Dritte vor Dachlawinen zu schützen. Zu speziellen Sicherungsmaßnahmen sei er nur dann verpflichtet, wenn besondere Umstände vorlägen, wie die allgemeine Schneelage des Ortes, eine besondere Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, allgemein ortsübliche Sicherungsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse oder Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs. Derartige besondere Umstände seien im Schadensfall nicht festzustellen. Vor möglichen Dachlawinen habe die Eigentümerin auch nicht warnen müssen, weil diese Gefahrenlage für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkennbar gewesen sei.

Bei einem besonders steilen Dach (hier: Dachneigung von 60 Grad) in einem schneereichen Gebiet und aufgrund der Tatsache, dass sich unter dem Dach ein öffentlicher Parkplatz befand, war der Hauseigentümer dazu verpflichtet ein Schneefanggitter anzubringen. Das entschied das Landgericht Ulm (Aktenzeichen 1 S 16/06) und bejaht zumindest ein hälftiges Mitverschulden und eine entsprechende Haftung des Hauseigentümers. Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe (Aktenzeichen 1 U 305/82) sind Schneefanggitter schon bei einer Dachneigung von 45 Grad anzubringen.

Auch das Amtsgericht München (Aktenzeichen 263 C 10893/07 und Aktenzeichen 222 C 25801/05) entschied, dass das Anbringen von Schneefanggittern am Dach als Schutzmaßnahme ausreicht. Darüber hinausgehende Schutzmaßnahmen seien vom Hauseigentümer nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu verlangen.

Von den Bewohnern schneeärmerer Gebiete wird nicht ohne weiteres verlangt, dass Hauseigentümer bei jedem Niederschlag, der geeignet sein kann, zur Bildung und Ablösung von Dachlawinen zu führen, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

Entscheidend ist, ob Schneefanggitter für das Dach eines Hauses baupolizeilich vorgeschrieben sind. (oe)
Quelle: www.anwalt-suchservice.de

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