Dumm gelaufen

"Shopping"-Firma muss "Gewinn" auszahlen

12.10.2010

Gewinnzusage im Sinne des BGB

Herrn W. sei mit dem konkret an ihn gerichteten Anschreiben eine Gewinnzusage im Sinne des § 661 a des Bürgerlichen Gesetzbuches erteilt worden. Wenn in der Zusendung deutlich hervorgehoben sei, Herr W. solle sich festhalten, das Unglaubliche sei wahr geworden und auf seine persönliche Losnummer sei der Gewinn von 13.340 Euro entfallen, könne dies nach dem maßgeblichen Gesamteindruck nur so verstanden werden, der Empfänger der Sendung habe den Gewinn bereits erhalten und brauche ihn nur noch abzurufen. Diesem Eindruck könne auch nicht durch nichtssagende Hinweise im Fließtext entgegengewirkt werden, wie "Ich anerkenne die von mir gelesenen Bargeldvergabe-/Teilnahmebedingungen" und "Diese Mitteilung wird gültig, wenn Ihre persönliche Losnummer identisch mit der gewinnenden Losnummer ist".

Mit der Zurücknahme der Berufung ist das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.10.2009 (Az. 11 O 417/08) jetzt rechtskräftig.

Klarmann empfiehlt, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und DASV-Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein", c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 974300, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de und www.mittelstands-anwaelte.de

Zur Startseite