Vor einiger Zeit hatte die 16-jährige Tessa aus Hamburg eine prima Idee. Anstatt mühsam alle Freunde einzeln zur anstehenden Geburtstagsparty einzuladen, bediente sie sich der neuen Sozialen Netzwerke und postete die Einladung an Freunde und Freunde von Freunden auf Facebook. Dass die Idee doch nicht so prima war schwante dem Teenager erst, als ca. 1.500 Menschen vor ihrer Haustüre lautstark Einlass verlangten. Als der Menge in bester Feierlaune der Zutritt verwehrt wurde, machte sich diese auf und randalierte in der Nachbarschaft. Das Geschehen war die erste Facebook-Party in Deutschland, die so unheilvoll endete. Der Tumult machte Schlagzeilen, blieb aber leider kein Einzelfall. Gerade in den letzten Wochen häufen sich Polizeieinsätze aufgrund der drohenden Randale bei Facebook-Partys. Diese liegen offensichtlich voll im Trend. Facebook hat weltweit mittlerweile 1 Milliarde Mitglieder. Durchschnittsalter - 22 Jahre! Viele der Jugendlichen nehmen aus Langeweile oder Leichtsinn das drohende Chaos billigend in Kauf. Angesichts hoher Sachschäden und vieler Verletzter warnen die Arag-Experten allerdings dringend vor unüberlegten Einladungen auf Facebook.
Ordnungsämter und Polizei
Unter dem Eindruck der bekannt gewordenen Vorfälle im Zusammenhang mit öffentlichen Einladungen auf Facebook hat der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen schon vor einiger Zeit die zuständigen Ordnungsämter ermutigt, solche Veranstaltungen zu verbieten, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass es dabei zu Gewalttätigkeiten kommen könnte. Solche Vorsichtsmaßnahmen haben aber einen triftigen Grund: Werden zu der unvorhersehbaren Großveranstaltung nämlich Polizei und Ordnungskräfte gerufen, können die Beamten das Treiben nur beobachten und mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln versuchen, dieses unter Kontrolle zu halten. Erst wenn es zu gewalttätigen Ausschreitungen kommt, können die Ordnungshüter die "Party" auflösen. Für die entstandenen Kosten kann der Verursacher, also der Einladende in Regress genommen werden; ist derjenige nicht zu ermitteln, zahlt der Steuerzahler einmal mehr die Zeche. Anders sieht es mit dem Schadenersatz aus, wenn etwas passiert. Ansprüche wegen Körperverletzung kann der Geschädigte zum Beispiel nur bei der Person geltend machen, die ihm den Schaden auch tatsächlich zugefügt hat.