Firmenchefs sollten frühzeitig vorsorgen

So gelingt die Firmennachfolge

25.02.2011

Steuerliche Aspekte beachten

Völlig außer Acht gelassen, so Gieseler, sei bei den bisherigen Ausführungen noch die ganze steuerliche Problematik, die ein falsch oder ungünstig errichtetes Testament für alle Beteiligten auslösen könne. Dabei gehe es nicht nur um die mögliche Erbschaftsteuer, sondern auch um die Auswirkung der Gestaltung auf Ertragssteuern wie Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Führe die vom Erblasser angeordnete Nachfolgeregelung dazu, dass durch diese Vermögenswerte des Unternehmens in Privatvermögen überführt, also "herausgenommen" werden, liege ein Entnahmegewinn mit der Folge vor, dass die in diesem Gegenstand befindlichen stillen Reserven voll und sofort zu versteuern sind, warnt Gieseler.

Es müsse daher unbedingt darauf geachtet werden, dass das gesamte Betriebsvermögen auch nach dem Erbfall im Betrieb verbleibt. Umgekehrt dürfe Privatvermögen durch den Erbfall aber auch nicht zu Betriebsvermögen werden.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt Gieseler allen Inhabern oder Mitgesellschaftern von Unternehmen, testamentarische Regelungen nur nach vorheriger gründlicher rechtlicher und steuerlicher Prüfung vorzunehmen und Erbfolgeregelungen nicht "privat" abzufassen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Norbert Gieseler Rechtsanwalt/Fachanwalt für Erbrecht/Fachanwalt für Steuerrecht, DANSEF-Vizepräsident, c/o Dr. Scholz & Weispfenning, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, Tel.: 0911 244370, E-Mail: kanzlei@scho-wei.de, Internet: www.scho-wei.de

Zur Startseite