Lohnpfändungen

So kommen Sie doch noch an Ihr Geld!

08.05.2008

Auch Natural- und Sachleistungen werden in die Berechnung miteinbezogen. Bekommt der Schuldner beispielsweise freie Kost und Logis gewährt oder einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt, wird diese Leistung des Arbeitgebers nach § 850 e Nr.3 ZPO als geldwerter Betrag dem Einkommen in Geld hinzugerechnet.

III. Zusammenfassung

Zusammenfassend muss man sich also folgende Fragen stellen, um auf den Betrag zu kommen, den man vom Arbeitgeber und Drittschuldner direkt herausverlangen kann:

1) Einkommen:

- Wieviel verdient der Schuldner insgesamt?

- Gibt es vielleicht ein "verschleiertes Einkommen"? (Dann: Schätzung des Einkommens durch das Vollstreckungsgericht.)

- Bezieht der Schuldner "Naturallohn"? (Dieser kann angerechnet werden.)

- Sind diese Bezüge zum Teil unpfändbar? (Diese wären dann abzuziehen.)

Von dem so errechneten Betrag wird nun der pfändungsfreie Grundbetrag abgezogen:

2) Pfändungsgrenzen:

- Resultiert die Forderung aus einer unerlaubten Handlung? (Wenn, dann: Maximalpfändbarkeit.)

- Wie viele Kinder und Familienangehörige leben im Haushalt des Schuldners bzw. muss er Unterhalt zahlen? (Dann gilt der entsprechende Betrag der Pfändungstabelle.)

Die sich nun ergebende Summe kann man direkt vom Drittschuldner, also Arbeitgeber, einfordern. Macht dieser falsche Angaben oder weigert sich, den Lohn zu berechnen und die Überschüsse zur Auszahlung zu bringen, macht er sich schadensersatzpflichtig. Hier steht der Weg zu den Gerichten offen.

Der Autor: Sven Tintemann, Rechtsanwalt. Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte, Kurfürstendamm 42 , D-10719 Berlin, Telefon: +49 (0) 30 / 715 206 70, Telefax: +49 (0) 30 / 715 206 73, E-Mail: tintemann@wiegehtsweiter.de, Internet: www.dr-schulte.de. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte ist mit einem Team von vier Rechtsanwälten wirtschaftsberatend tätig. Zu den Hauptarbeitsgebieten zählen das Bank- und Kapitalmarktrecht, sowie verbraucherschutzrechtliche Themenstellungen. (mf)

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