Ohne Testament gibt’s Probleme

So verhindern Sie Erbstreitigkeiten

04.04.2011

Erbrecht des Ehegatten

Neben dem Erbrecht der nächsten Verwandten ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten gesetzlich geregelt. Dieser erhält im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, also wenn nichts anderes vereinbart wurde, neben Erben der I. Ordnung (Kinder, Enkel, pp.) die Hälfte des Nachlasses, sowie neben Erben der II. Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) sowie neben Großeltern drei Viertel des Nachlasses.

Also nur dann, so warnt Henn, wenn der Verstorbene neben seinem Ehegatten keine Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen oder deren Kinder, oder Großeltern hinterlässt, erhält der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft allein. Zur Verdeutlichung macht er noch ein Beispiel auf:

Beispiel:

Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau, jedoch keine Abkömmlinge. Der Vater ist vorverstorben, die Mutter lebt noch. Ferner ist noch ein Bruder vorhanden, während eine Schwester bereits ebenfalls vorverstorben ist. Sie hinterlässt jedoch zwei Kinder. Hieraus ergebe sich folgende gesetzliche Erbfolge: Es entstehe eine Erbengemeinschaft, bei der die überlebende Ehefrau drei Viertel des Nachlasses erhält, die Mutter ein Achtel, der noch lebende Bruder ein Sechszehntel Anteil und die beiden Kinder der vorverstorbenen Schwester (Nichten und Neffen des Erblassers) je ein Zweiunddreißigstel Anteil. Gehört zum Nachlass z. B. Haus- und Grundbesitz, so kann dieser nur mit Zustimmung aller Erben verwertet werden.

Vor diesem Hintergrund rät Henn denn auch, die Erbfolge durch ein Testament zu regeln, um seinen Erben langwierigen Streit zu ersparen.

Henn empfiehlt, in Zweifelsfällen Rechts- und auch Steuerrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (www.dansef.de) verweist (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied von Dansef, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de

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