Ab 30. Juni verschärftes Gesetz?

Steuerbefreiung bei Betriebsübertragungen



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Unternehmer aufgepasst: Im Bereich der Schenkungs- und Erbschaftsteuer sind große Änderungen geplant. Lexware rät Firmen, bei denen eine Betriebsübertragung ansteht, schnell zu handeln, denn das Bundesverfassungsgericht hat die sogenannten Verschonungsregeln von der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Betriebsübertragungen für verfassungswidrig erklärt.

Ab spätestens 30. Juni 2016 soll ein neues Gesetz mit deutlichen Verschärfungen in Kraft treten. Bis dahin gilt mit einigen Ausnahmen die alte Regelung.

Ende 2014 hat das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zu den Verschonungsregeln der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Übertragung von Betrieben gefällt und diese für verfassungswidrig erklärt. Die gute Nachricht ist, dass Unternehmen die Verschonungsregeln seit diesem Urteil mit einigen Ausnahmen bis zu einer Neuregelung weiter anwenden können.

Die sogenannte Verschonungsregel im Steuerrecht steht in der Kritik.
Die sogenannte Verschonungsregel im Steuerrecht steht in der Kritik.
Foto: styleuneed - Fotolia.com

Die schlechte Nachricht ist, dass der Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2016 eine Reform auf den Weg bringen muss und die eindeutige Tendenz zu einer deutlichen Verschärfung zu erkennen ist. Diese betrifft nicht nur klassische Großunternehmen, sondern auch viele Familienunternehmen und Mittelständler. Lexware als Spezialist für kaufmännische Software- und Steuerexpertise rät zur Überprüfung bei betroffenen Unternehmen. Denn Schenkungen zu den vorteilhafteren Konditionen lassen sich nur noch in einem kleinen Zeitfenster durchführen.

Grundsätzlich gilt: Wird ein Betrieb gesamt oder teilweise auf einen neuen Eigentümer übertragen (egal ob im Rahmen einer Erbschaft oder einer Schenkung), ist das ein Fall für das Finanzamt. Denn die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen ist erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig. Weil es vorkommen kann, dass der Übernehmer des Betriebsvermögens nicht über ausreichend Kapital verfügt, um die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer ohne existenzielle Gefährdung des Unternehmens zahlen zu können, gibt es bei der Übertragung von Betriebsvermögen Verschonungsregelungen. Zurzeit gelten zwei Varianten:

Regelverschonung: Hier bleiben unter bestimmten Voraussetzungen 85 Prozent des geerbten oder geschenkten Betriebsvermögens in Bezug auf die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer steuerfrei.

Optionsverschonung: Wer über einen Zeitraum von sieben Jahren weitere Bedingungen einhält, kann sogar zu 100 Prozent von der Besteuerung der unentgeltlichen Übertragung befreit werden.

Die Karlsruher Verfassungsrichter haben grundlegend Verständnis dafür, dass es bei der Übertragung von Betrieben Verschonungsregeln bei der Ermittlung der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer gibt. Die derzeitigen Verschonungsregeln sind jedoch verfassungswidrig, weil auch Verwaltungsvermögen - dazu gehören Grundstücke oder Wertpapiere im Betrieb - verschont wird, obwohl private Immobilien und Wertpapiere voll erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig sind. Außerdem erhalten Übernehmer kleinerer Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern die Verschonungsregeln auch ohne die Auflage, Arbeitsplätze erhalten zu müssen - eine nicht verfassungskonforme Ungleichbehandlung im Vergleich zu Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern.

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