Ab 30. Juni verschärftes Gesetz?

Steuerbefreiung bei Betriebsübertragungen



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Voraussetzungen für die derzeitige Verschonungsregelung

Bei der Regelverschonung winkt die 85-Prozent-Freistellung des unentgeltlich übernommenen Betriebs von der Erbschafts- und Schenkungssteuer unter folgenden Voraussetzungen:

  1. In dem übertragenen Betrieb muss das Verwaltungsvermögen weniger als 50 Prozent betragen. Unter Verwaltungsvermögen versteht man Vermögen, das für die Weiterführung des Betriebs nicht unbedingt notwendig ist (vermietete Immobilien, Aktienvermöge).

  2. Der Betrieb muss mindestens über einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Erbschaft bzw. Schenkung fortgeführt werden.

  3. Ausgehend von der durchschnittlichen jährlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor Übergabe muss die durchschnittliche jährliche Lohnsumme während der fünfjährigen Betriebsfortführung mindestens 80 Prozent betragen.

Tipp: Für Betriebe mit höchstens 20 Mitarbeitern gilt die Lohnsummenregelung im Moment noch nicht.

Bei der Optionsverschonung bleibt unter den folgenden Voraussetzungen bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs dieser sogar zu 100 Prozent von der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer verschont:

  1. Das Verwaltungsvermögen im unentgeltlich übernommenen Betrieb darf nicht mehr als zehn Prozent betragen.

  2. Der Betrieb muss sieben Jahre lang fortgeführt werden.

  3. Während der siebenjährigen Betriebsfortführung muss die gezahlte Lohnsumme mindestens 700 Prozent der in den letzten fünf Jahren vor der Übergabe durchschnittlich gezahlten jährlichen Lohnsumme betragen.

Fazit für betroffene Betriebe: Es gilt, möglichst zeitnah zu handeln!

Aufgrund der sich abzeichnenden Tendenz zur Verschärfung bei der Neuregelung ist bei Unternehmen, in denen bereits ein Nachfolger mit an Bord ist, dringender Handlungsbedarf gegeben. Denn der 30.6.2016 ist nur das Ende der Übergangsregelung. Ein Gesetzesentwurf liegt bereits vor, und die Steuerexperten von Lexware sehen die Möglichkeit eines früheren Beginns der gesetzlichen Neuregelungen. Deshalb sollten betroffene Unternehmen nicht abwarten, sondern umgehend Kontakt mit einem Steuerberater aufnehmen, der die Übernahme jetzt noch nach den alten Regeln planen kann. Denn wie auch immer die Neuregelung konkret aussehen wird, die Übertragung von Betrieben wird für Unternehmer steuerlich weniger günstig sein als bisher.

Gerade kleine Betriebe bis zu 20 Mitarbeitern haben mit der alten Regelung noch Vorteile, denn künftig sollen auch sie die Voraussetzung zur Lohnsummenregelungen erfüllen. Das zukünftige Prinzip: Nur wer in den ersten fünf oder sieben Jahren nach Betriebsübernahme Arbeitsplätze sichert, soll bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer verschont werden. Prüfung der Relevanz und zügiges Handeln in den nächsten Wochen ist also gefragt!

Quelle:

www.pr-vonharsdorf.de

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