Gericht verhängt Berufsverbot

Steuerberater auf Abwegen

31.08.2010

Vorsätzliche Berufspflichtverletzung

Der Senat hat im Urteil ausgeführt, so Möthrath, dass der Steuerberater aufgrund des im Strafurteil festgestellten Sachverhalts eine vorsätzliche Berufspflichtverletzung nach § 57 Abs. 1 StBerG (im Anhang abgedruckt) begangen hat. Diese Berufspflichtverletzung sei so erheblich, dass eine zur bereits verhängten Strafe hinzutretende berufsgerichtliche Ahndung zur Wahrung des Ansehens des Berufes unerlässlich sei.

Welche berufsgerichtliche Maßnahme (§ 90 StBerG, im Anhang abgedruckt) gegen den Berufsangehörigen zu verhängen sei, sei aufgrund einer Gesamtabwägung seiner Tat und Persönlichkeit sowie seines Gesamtverhaltens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der bisherigen strafrechtlichen und berufsrechtlichen Ahndungen erlange die schwerwiegende Pflichtverletzung ein derartiges Gewicht, dass es nicht nochmals mit einem Verweis oder einer Geldbuße sein Bewenden haben könne.

Die Ausschließung aus dem Beruf als schwerste Maßnahme komme wegen des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes nur in Betracht, wenn sie bei schweren Pflichtverletzungen zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Berufsstands, geeignet und erforderlich sei. Die Gesamtabwägung müsse zur Prognose führen, dass der Berufsangehörige als Steuerberater nicht mehr tragbar ist, weil von ihm noch eine Gefährdung der Rechtspflege ausgeht.

Dies hat der Senat im Ergebnis verneint, weil auch deutliche Milderungsgründe zugunsten des Berufsangehörigen sprachen (kein existenzgefährdender Verlust für die Geschädigten; vollständige Schadenswiedergutmachung; Straftat dreieinhalb Jahre zurückliegend, ohne dass neue Verfehlungen bekannt geworden wären; unverschuldete finanzielle Schwierigkeiten als alleiniges Tatmotiv). Der Senat hat deshalb ein befristetes Berufsverbot ausgesprochen, dessen Dauer er auf vier Jahre festgesetzt hat.

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