Schon der Versuch ist strafbar

Steuerhinterziehung – das Ende der Toleranz

11.06.2012

Mit diesen Strafen müssen Steuersünder rechnen

Der Strafrahmen hängt von der Höhe der hinterzogenen Steuer ab. Wie hoch die Strafzumessung letztlich ausfällt, bestimmen die individuellen Umstände. Steuersünder sollten sich in jedem Fall mit einem Anwalt und/oder Steuerberater beraten.

Steuerhinterziehung

- bis zu 1.000 Euro: Auch in dieser Größenordnung bleibt Steuerverkürzung nicht ohne Konsequenzen. Es kann ein Strafverfahren eingeleitet werden, das in der Regel nur gegen Auflagen eingestellt wird. Im Wiederholungsfall drohen empfindliche Geldstrafen. Mögliche Fälle: Höhere Kilometerangabe bei der Entfernungspauschale, fingierte Werbungskosten oder Betriebsausgaben.

- über 1.000 Euro: Taten werden mit Geldstrafen geahndet. In der Praxis existieren sogenannte Strafmaßtabellen, in denen eine Strafzumessung in Abhängigkeit von der Höhe der hinterzogenen Steuern aufgeführt ist. Diese Tabellen unterscheiden nach einzelnen Bundesländern. Faustformel: Die Geldstrafe beträgt das ein- bis zweifache der hinterzogenen Steuer. Mögliche Fälle: Nicht-Angeben von Kapitalerträgen aus ausländischen Konten.

- über 50.000 Euro: Ab dieser Größenordnung liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor. Täter haben in großem Ausmaß Steuern vorenthalten oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Der Strafrahmen sieht neben Geld- auch Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren vor. Mögliche Fälle: Erschleichen von Zahlungen vom Finanzamt durch Vorsteuererstattungen.

- über 100.000 Euro: Bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag ist eine Geldstrafe nicht mehr schuldangemessen. In diesen Fällen droht eine mehrjährige Freiheitsstrafe, ggf. auf Bewährung.

- über 1 Million Euro: In dieser Größenordnung ist die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgeschlossen. Von einem Strafbefehlsverfahren, das ohne mündliche Hauptverhandlung zu einer rechtskräftigen Verurteilung führen kann, ist in der Regel abzusehen. Es erfolgt immer eine Hauptverhandlung, meist mit persönlicher Anhörung. (oe)

Der Autor Dr. Andreas Rohde ist Rechtsanwalt bei der Bonner Wirtschaftskanzlei DHPG mit langjähriger Erfahrung in Fragen des Steuerstrafrechts.
Kontakt: www.dhpg.de

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