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Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten

02.02.2009

Tabellen zur Steuerklassenwahl

Da die Höhe der Lohnsteuer auch davon abhängt, ob der Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig ist oder nicht, sind zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl aufgestellt worden. Die Tabelle www.niedersachsen.de/servlets/download?C=51881793&L=20 ist zu benutzen, wenn der höherverdienende Ehegatte rentenversicherungspflichtig ist; die Tabelle II (www.niedersachsen.de/servlets/download?C=51881793&L=20) ist anzuwenden, wenn der höherverdienende Ehegatte rentenversicherungsfrei ist.

Beide Tabellen gehen vom monatlichen Arbeitslohn A des höherverdienenden Ehegatten aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B des geringerverdienenden Ehegatten angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den Höherverdienenden) und V (für den Geringerverdienenden) nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die Spalten 2 und 5 sind maßgebend, wenn der geringerverdienende Ehegatte rentenversicherungspflichtig ist; ist der geringerverdienende Ehegatte rentenversicherungsfrei sind die Spalten 3 und 6 maßgebend. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringerverdienenden Ehegatten den nach den Spalten 2, 3 oder 5 und 6 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, so führt die Steuerklassenkombination IV/IV für die Ehegatten zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III/V. (oe)

Quelle: www.ofd.niedersachsen.de

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