Fiskus will beteiligt werden

Steuerliche Aspekte des Online-Handels

09.06.2008
Beim Online-Handel stellt sich die Frage, ob Verkäufer von Produkten als Privatperson agieren oder sich als Gewerbetreibende behandeln lassen müssen.

Wer kennt ihn nicht, den weit verbreiteten Werbeslogan: "drei, zwei, eins ...meins!", mit dem eBay zur Nutzung seiner Auktionsplattform einlädt. Der Online-Handel verzeichnet Jahr für Jahr kräftige Zuwächse, denn immer mehr Menschen entdecken den Reiz des Verkaufs von Gegenständen auf den virtuellen Marktplätzen. An den Fiskus denken dabei vermutlich die Wenigsten. Aber der möchte unter bestimmten Voraussetzungen beteiligt werden, nämlich dann, wenn die Grenzen zwischen privatem Vergnügen und steuerpflichtigem Handel überschritten werden.

Abgrenzende Definitionen

Hier stellt sich also grundsätzlich die Frage, ob Verkäufer von Produkten auf Internetplattformen als Privatperson agieren und als solche eingestuft werden oder sich als Gewerbetreibende behandeln lassen müssen. Dabei ist es wichtig zu wissen, welche Kriterien für die Einstufung maßgebend sind und welche steuerlichen Konsequenzen sich im Falle der Steuerpflicht ergeben. Wann werden so genannte Ertragssteuern wie Einkommen- und/oder Gewerbesteuer fällig und wann muss Umsatzsteuer entrichtet werden?

Steuerpflicht ja oder nein?

Ein Gewerbebetrieb ist gemäß Einkommensteuergesetz dann gegeben, wenn eine Tätigkeit nachhaltig und selbstständig ausgeübt wird, eine Gewinnerzielungsabsicht und eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr vorliegen. Folglich gilt derjenige als Gewerbetreibender, der selbstständig und dauerhaft bzw. wiederholt den Auktionshandel betreibt und zwar mit der Absicht, Gewinne zu erzielen. Wobei - so das Gesetz - ein Gewerbebetrieb auch dann vorliegt, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist, alle anderen Voraussetzungen aber gegeben sind. So ist etwa eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr dann gegeben, wenn Güter oder Leistungen am Markt gegen Entgelt angeboten werden und der Anbieter erkennbar auftritt, entweder mit Logo, speziellem Design oder durch das mehrfache Angebot gleicher Produkte.

Zur Startseite