Für Firmeninhaber

Steuerliche Fragen zum betrieblichen Fuhrpark, Teil 1

01.10.2008

Ob der Geschäftswagen zu 49 oder 51 % betrieblich genutzt wird, hat nicht nur für die Einordung als gewillkürtes oder notwendiges Betriebsvermögen Auswirkungen. Denn die Listenpreis-Methode zur Ermittlung des privaten Fahranteils kann nur genutzt werden, wenn der Pkw überwiegend (mindestens 50,01 %) für betriebliche Zwecke genutzt wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

Das hat folgende Konsequenzen: Die betriebliche Nutzung beträgt

- mehr als 50 %: Notwendiges Betriebsvermögen, Privatanteil pauschal über Listenpreis oder exakt nach Fahrtenbuch.

- zwischen 10 und 50 %: Wahl zwischen gewillkürtem Betriebs- und Privatvermögen. Der Privatanteil wird dann entweder per Fahrtenbuch nachgewiesen (BV) oder die geschäftlichen Fahrten mit ihrem Aufwand eingelegt (PV).

- weniger als 10 %: Notwendiges Privatvermögen, die betrieblichen Fahrten werden mit ihrem Aufwand eingelegt.

Was zählt zu den betrieblichen und was zu den privaten Fahrten?

Zur privaten Nutzung gehören

- alle privat veranlassten Fahrten des Betriebsinhabers wie Besuchs- oder Einkaufsfahrten, Freizeit- und Urlaubsfahrten.

- die von Familienangehörigen unternommenen Touren, die hierfür den Geschäftswagen mitbenutzen können.

- Fahrten zur Erzielung anderer Einkunftsarten, etwa für eine nebenberufliche Angestelltentätigkeit oder für die Verwaltung von Mietwohngrundstücken.

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