Ob der Geschäftswagen zu 49 oder 51 % betrieblich genutzt wird, hat nicht nur für die Einordung als gewillkürtes oder notwendiges Betriebsvermögen Auswirkungen. Denn die Listenpreis-Methode zur Ermittlung des privaten Fahranteils kann nur genutzt werden, wenn der Pkw überwiegend (mindestens 50,01 %) für betriebliche Zwecke genutzt wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).
Das hat folgende Konsequenzen: Die betriebliche Nutzung beträgt
- mehr als 50 %: Notwendiges Betriebsvermögen, Privatanteil pauschal über Listenpreis oder exakt nach Fahrtenbuch.
- zwischen 10 und 50 %: Wahl zwischen gewillkürtem Betriebs- und Privatvermögen. Der Privatanteil wird dann entweder per Fahrtenbuch nachgewiesen (BV) oder die geschäftlichen Fahrten mit ihrem Aufwand eingelegt (PV).
- weniger als 10 %: Notwendiges Privatvermögen, die betrieblichen Fahrten werden mit ihrem Aufwand eingelegt.
Was zählt zu den betrieblichen und was zu den privaten Fahrten?
Zur privaten Nutzung gehören
- alle privat veranlassten Fahrten des Betriebsinhabers wie Besuchs- oder Einkaufsfahrten, Freizeit- und Urlaubsfahrten.
- die von Familienangehörigen unternommenen Touren, die hierfür den Geschäftswagen mitbenutzen können.
- Fahrten zur Erzielung anderer Einkunftsarten, etwa für eine nebenberufliche Angestelltentätigkeit oder für die Verwaltung von Mietwohngrundstücken.