Steuern sparen wird noch schwieriger

15.10.2007

Erfolgt tatsächlich keine Investition innerhalb dieser Frist, ist der Investitionsabzugsbetrag in dem Steuerbescheid rückwirkend zu ändern, in dem er geltend gemacht wurde. Eine solche Änderung hat die Erhebung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO mit sechs Prozent pro Jahr zur Folge. Der Zinslauf beginnt dabei 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht worden ist. Auch für den Fall, dass die Investition niedriger ausfällt als geplant, hat insoweit eine Verzinsung zu erfolgen.

Im Investitionsjahr ist der Abzugsbetrag von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts abzuziehen und der zuvor außerbilanziell gebildete Posten einkunftserhöhend aufzulösen. Die um den Investitionsabzugsbetrag gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind dann die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen. Dabei kann zusätzlich eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG mit 20 Prozent sowie die lineare Normalabschreibung in Anspruch genommen werden. Wurde kein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen, ist - anders als bisher - künftig bei einer Investition auch die Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG mit bis zu 20 Prozent möglich. Quelle: SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, www.shc.de. (mf)

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