Firmenvermögen verschenken

Steuerprivilegien und Steuerrisiken

13.01.2012

Tipp der DHPG:

In der Praxis ist jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Erben sollten gegebenenfalls gegen Erbschaftsteuerbescheide Einspruch einlegen und sie bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ruhend stellen. Nichtsdestotrotz ist die Erbschaftsteuer zunächst zu begleichen, nur in Ausnahmefällen wird die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides ausgesetzt.

Bei lebzeitigen Übertragungen sollten Schenker unbedingt über Widerrufsklauseln nachdenken. So kann das übertragene Betriebsvermögen bei ungünstigem Ausgang des Verfahrens zurückgefordert werden. Anschließend kann eine erbschaftsteueroptimierte Gestaltung erfolgen.
Quelle: DHPG Dr. Harzem & Partner KG, www.dhpg.de

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