Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit

Steuerschulden – Behörde schließt Betrieb

14.12.2010

Rücksicht auf das Vermögen Dritter

Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setze nämlich nicht ein Verschulden oder charakterliche Mängel voraus. Zuverlässigkeit bedeute vielmehr auch, dass der Gewerbetreibende das Gewerbe mit Rücksicht auf das Vermögen Dritter aufgibt, sobald bei ihm eine nachhaltige wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit - aus welchen Gründen auch immer - eintritt. Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Gieseler empfielt, dies zu beachten, und verweist bei Fragen u. a. auch auf Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de). (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Norbert Gieseler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und DASV-Vizepräsident, c/o Scholz & Weispfenning, Nürnberg, Tel.: 0911 244370, E-Mail: kanzlei@scho-wei.de, Internet: www.scho-wei.de und www.mittelstands-anwaelte.de

Zur Startseite